§ 1 ZustVO-NDiszG-MI - Höhere Disziplinarbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Inneres und Sport (ZustVO-NDiszG-MI)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NDiszG-MI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) Das Ministerium für Inneres und Sport ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die folgenden Behörden und Einrichtungen sind für ihre Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde:
- 1.das Landesamt für Verfassungsschutz,
- 2.das Landesamt für Statistik,
- 3.die Polizeidirektion für zentrale Aufgaben einschließlich der ihr nachgeordneten Stellen,
- 4.die übrigen Polizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten Stellen,
- 5.das Landeskriminalamt,
- 6.das Bildungsinstitut der Polizei,
- 7.der Landesbetrieb Informatikzentrum Niedersachsen und
- 8.die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege.
2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der in Satz 1 genannten Behörden und Einrichtungen sowie die hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums und die Professorinnen und Professoren der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege.