§ 1 ZustVO-NDiszG-MI - Höhere Disziplinarbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Inneres und Sport (ZustVO-NDiszG-MI)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NDiszG-MI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) Das Ministerium für Inneres und Sport ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die folgenden Behörden und Einrichtungen sind für ihre Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde:
- 1.
die Polizeidirektion für zentrale Aufgaben einschließlich der ihr nachgeordneten Stellen,
- 2.
die übrigen Polizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten Stellen,
- 3.
das Landeskriminalamt,
- 4.
die Polizeiakademie Niedersachsen,
- 5.
das Informatikzentrum Niedersachsen und
- 6.
das Landesamt für Statistik.
2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der in Satz 1 genannten Behörden und Einrichtungen sowie die Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie.