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  • ab 02.02.2011 (aktuelle Fassung)

§ 6 DVO-NWoFG - Einkommensgrenzen bei der Förderung größerer Mietwohnungsbauvorhaben

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes (DVO-NWoFG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NWoFG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

In der Förderentscheidung nach § 6 Abs. 1 NWoFG dürfen die in § 3 Abs. 2 NWoFG bestimmten Einkommensgrenzen für die Förderung von Mietwohnraum in bis zur Hälfte der Anzahl der Wohnungen um bis zu 20 Prozent überschritten werden, wenn

  1. 1.

    mehr als acht Wohnungen gefördert werden, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, und

  2. 2.

    die Förderung nicht als Förderung nach § 5 Abs. 1 und nicht für Mietwohnraum nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung beantragt worden ist.