Anlage NBesG§34DRdErl - Durchführungshinweise zu den §§ 34 bis 36 NBesG
Bibliographie
- Titel
- Durchführungshinweise zu den §§ 34 bis 36 NBesG
- Redaktionelle Abkürzung
- NBesG§34DRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Zu § 34 (Höhe des Familienzuschlags)
Die Vorschrift beinhaltet Grundsätzliches zu den Stufen des Familienzuschlags sowie den Verweis auf die Anlage des NBesG, in der die maßgeblichen Beträge des Familienzuschlags ausgewiesen werden.
Zu § 35 (Stufen des Familienzuschlags)
1. Zu § 35 Abs. 1
Für die Zuordnung von Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Anwärterinnen und Anwärter) zu einer Stufe des Familienzuschlags sind die Familienverhältnisse maßgebend, die in dem Zeitraum vorliegen, für den Besoldung zusteht.
Die Regelung, wonach ledigen und geschiedenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern, die am 1. 1. 1976 das 40. Lebensjahr vollendet hatten, nach Artikel 1 § 2 Abs. 2 und 3 HStruktG vom 18. 12. 1975 (BGBl. I S. 3091) i. d. F. des § 104 BeamtVG vom 24. 8. 1976 (BGBl. I S. 2485) der Ortszuschlag der Stufe 2 zusteht, ist durch das Reformgesetz nicht berührt worden. Diesen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern steht daher ab 1. 7. 1997 der Familienzuschlag der Stufe 1 zu.
1.1 Zu § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
1.1.1 Geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist eine Ehe erst mit der Rechtskraft des gerichtlichen Scheidungsausspruchs (§§ 1564 ff. BGB) oder der gerichtlichen Entscheidung.
Entscheidungen ausländischer Gerichte in Familienrechtssachen werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (§ 107 FamFG vom 17. 12. 2008, BGBl. I S. 2586, 2587, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. 10. 2016, BGBl. I S. 2222, in der jeweils geltenden Fassung). Bis zur Rechtskraft der Entscheidung oder der Anerkennung von Entscheidungen nach ausländischem Recht ist der Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren. Diese Feststellung hat die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger unverzüglich herbeizuführen und auf ihre oder seine Kosten vorzulegen.
Eine Lebenspartnerschaft wird durch richterliche Entscheidung aufgehoben (§ 15 LPartG).
1.1.2 Eine Unterhaltsverpflichtung Kindern gegenüber ist keine Unterhaltsverpflichtung aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft; sie kann nur unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 führen.
Die Unterhaltsverpflichtung muss mindestens in Höhe des für die maßgebende Besoldungsgruppe geltenden ungekürzten Tabellenbetrages des Familienzuschlags der Stufe 1 bestehen. Sie muss in dieser Höhe tatsächlich und nachweislich erfüllt werden.
1.1.3 Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt kann auf Gesetz oder Vertrag (Vereinbarung) beruhen und kann nachgewiesen werden durch Vorlage eines entsprechenden Unterhaltsurteils, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs oder durch eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung. Freiwillige Unterhaltsleistungen begründen keinen Anspruch auf den Familienzuschlag.
1.1.4 Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind nicht (mehr) gegeben, wenn
die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung erloschen ist (z. B. durch Wiederheirat, Tod der oder des Unterhaltsberechtigten oder Wegfall der Gründe, die nach den §§ 1569 ff. BGB für das Bestehen der Unterhaltsverpflichtung maßgebend sind),
die Unterhaltsverpflichtung durch eine Abfindung (anstelle einer Unterhaltsrente) nach § 1585 Abs. 2 BGB oder durch eine Vereinbarung der ehemaligen Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner erloschen ist oder
trotz einer Abfindung die Unterhaltsverpflichtung für Zwecke des Versorgungsausgleichs als weiter bestehend behandelt wird aufgrund des § 33 Abs. 1 VersAusglG vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768).
Wird der Unterhalt bei weiter bestehender Unterhaltspflicht für einen bestimmten Zeitraum im Voraus gezahlt (z. B. jährlich) und ergibt sich das Fortbestehen der Unterhaltspflicht zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen, so sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weiter gegeben. Dabei müssen die auf die einzelnen Monate des Zahlungszeitraumes umgerechneten Beträge die Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 erreichen (vgl. Nummer 1.1.2 Abs. 2).
1.2 Zu § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
1.2.1 Die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger muss eine Person - dies kann auch ihr oder sein Kind sein - in ihre oder seine Wohnung aufgenommen haben. Es ist unerheblich, ob es sich bei der Wohnung um einen einzigen Raum oder um mehrere Räume handelt. Die Ausstattung muss aber den Grundbedürfnissen des Wohnens genügen.
1.2.2 "Ihre oder seine Wohnung" ist die Wohnung, in der die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger tatsächlich - ggf. auch zusammen mit Dritten - wohnt und ihren oder seinen Lebensmittelpunkt hat. Falls die Wohnung der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger rechtlich nicht zugeordnet werden kann (z. B. bei Wohngemeinschaft), ist die wirtschaftliche Zuordnung maßgebend.
1.2.3 In die Wohnung "nicht nur vorübergehend aufgenommen" ist eine andere Person, wenn die Wohnung auch für diese zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen wird und es zur Bildung einer häuslichen Gemeinschaft kommt. Der Aufenthalt eines Kindes nur während einer kürzeren Jahresperiode (z. B. Ferien) führt wegen der dazwischenliegenden langen Unterbrechungen nicht zur Bildung eines Lebensmittelpunktes. Bei Kindern, deren geschiedenen Eltern das Sorgerecht gemeinsam obliegt, können diese Voraussetzungen ausnahmsweise auch im Hinblick auf mehrere Wohnungen vorliegen. Ob ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in den Wohnungen beider Eltern vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen; er setzt nicht voraus, dass sich das Kind in der Wohnung überwiegend aufhält. Die Aufnahme in die Wohnung muss nicht auf einer gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung beruhen.
1.2.4 Die gesetzliche Unterhaltspflicht ergibt sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§ 1584 und 1601 ff. BGB, ggf. § 5 LPartG). Eine solche Unterhaltsverpflichtung ist z. B. nicht gegeben, wenn die aufgenommene Person einen Bundesfreiwilligendienst, Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder freiwilligen Wehrdienst ableistet.
1.2.5 Ob eine "sittliche Verpflichtung" der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers zur Leistung von Unterhalt besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Sie setzt eine persönliche Bindung zwischen ihr oder ihm und der aufgenommenen Person voraus, aus der sich zwar keine rechtliche Verpflichtung, aber nach der Verkehrsauffassung ein aus der allgemeinen Anstandspflicht herrührendes Helfenmüssen ergibt. Es handelt sich hierbei um eine im außerrechtlichen Raum bestehende Anstandspflicht, etwa gegenüber Personen, die die Besoldungsempfängerin oder den Besoldungsempfänger einmal wesentlich und nachhaltig unterstützt haben, oder gegenüber Geschwistern. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach einem strengen Maßstab zu beurteilen.
Sofern die aufgenommene Person zum Kreis der gesetzlich Unterhaltsberechtigten gehört, wird nach dem Wegfall der gesetzlichen Unterhaltspflicht keine sittliche begründet.
Allein aus einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich keine sittliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt. Wird im Rahmen dieser Gemeinschaft jedoch ein gemeinsames Kind in die Wohnung aufgenommen, können die Voraussetzungen für das Kind bei beiden Elternteilen erfüllt sein (gesetzliche Unterhaltspflicht). Gegenüber einem Kind der Partnerin oder des Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft besteht keine sittliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt.
1.2.6 "Gesundheitliche Gründe" sind anzuerkennen, wenn die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger infolge Krankheit oder körperlicher Behinderung ihr oder sein Leben ohne fremde Hilfe und Pflege nicht führen kann. Diese Voraussetzungen sind insbesondere bei Schwerbehinderten gegeben, die wegen ihrer körperlichen Behinderung auf die Haushaltsführung durch eine andere Person angewiesen sind. Hierbei kommt es nicht auf den "Grad der Behinderung" an, sondern auf die Art und den Umfang der Beeinträchtigung bei der Verrichtung allgemeiner persönlicher und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Die für die Besoldungsempfängerin oder den Besoldungsempfänger zu verrichtenden Tätigkeiten müssen so umfangreich oder so vielfältig sein, dass sie die Aufnahme der anderen Person in die Wohnung erforderlich machen (Abhängigkeit der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers von der Hilfe). In Zweifelsfällen kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden.
Das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses, das eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers gegenüber der aufgenommenen Person begründen könnte, ist unschädlich; das Gleiche gilt hinsichtlich eigener Mittel der aufgenommenen Person.
1.3 Zu § 35 Abs. 1 Sätze 2 bis 4
1.3.1 Zu den Mitteln, die einen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ausschließen können, gehören z. B.:
- a)
Einnahmen des Kindes:
Unterhaltszahlungen (auch Eingliederungshilfen),
Ausbildungsvergütungen,
Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit,
Renten,
zweckfreie Einnahmen (z. B. aus Vermögen) und
Ausbildungshilfen (z. B. BAföG, auch als Darlehen, Studienkredite, Stipendien oder Leistungen der Bundesagentur für Arbeit);
- b)
andere Einnahmen, die für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stehen:
Kinderzulagen und -zuschüsse,
Kindergeld und
kinderbezogene Besoldungsleistungen und entsprechende Leistungen mit Ausnahme einer jährlichen Sonderzahlung nach § 63 Abs. 2 oder entsprechenden Vorschriften.
Der Kinderanteil im Familienzuschlag und Zinserträge sind mit dem jeweiligen Bruttobetrag anzusetzen (Urteile des BVerwG vom 3. 11. 2005 - 2 C 16.04 - und 9. 5. 2006 - 2 C 12.05 -). Das Bruttoprinzip ist auf alle Einkunftsarten anzuwenden; ausgenommen hiervon sind lediglich Erwerbseinkünfte, bei denen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind.
Zustehende Unterhaltszahlungen, die von der oder dem Berechtigten nicht in Anspruch genommen werden (fiktiver Unterhalt), gehören dann zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, wenn der oder dem Berechtigten eine Geltendmachung des Anspruchs möglich und zumutbar wäre. Sind die Vermögensverhältnisse der oder des Barunterhaltspflichtigen nicht bekannt, so ist als fiktiver Unterhalt der Mindestunterhalt (niedrigste Einkommensstufe) nach der jeweiligen Altersstufe der "Düsseldorfer Tabelle" gemäß "Anhang: Tabelle Zahlbeträge" anzusetzen, ggf. nach OLG-Bezirk modifiziert.
Bei Einkommen aus einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis sind einmalige Sonderleistungen (z. B. Sonderzahlungen, Sonderzuwendungen, Urlaubsgelder), die neben den regelmäßigen Bezügen gezahlt werden, nicht zu berücksichtigen.
1.3.2 Die Mittel sind in dem Zeitabschnitt zu berücksichtigen, in dem sie zufließen; dies gilt auch für einmalig zustehende Zahlungen sowie für nachträglich oder verspätet gewährte Mittel, die erst ab Zufluss zur Verfügung stehen. Abweichend hiervon sind Zahlungen, die in mehrmonatigen Abständen (z. B. in Jahresbeträgen) oder die nicht in wiederkehrender Höhe (z. B. Unterhaltszahlungen) zustehen, mit dem durchschnittlichen Monatsbetrag der letzten zwölf Monate für das folgende Kalenderjahr in Ansatz zu bringen; dabei bleiben Beträge bis insgesamt 312 EUR kalenderjährlich aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt.
1.3.3 Nicht zu diesen Mitteln gehören Leistungen, die dazu bestimmt sind, einen Sonderbedarf abzudecken, der z. B. durch die Behinderung/Pflegebedürftigkeit des Kindes entsteht (z. B. Pflegegeld und andere Leistungen nach dem SGB XI).
1.3.4 Bei der Berechnung der Eigenmittelgrenze wird stets der höchste Betrag des Familienzuschlags der Stufe 1 zugrunde gelegt (unabhängig von der Besoldungsgruppe). Bei Teilzeitbeschäftigung errechnet sich die Eigenmittelgrenze aus dem sechsfachen Betrag des vollen Familienzuschlags der Stufe 1.
1.4 Zu § 35 Abs. 1 Satz 5
1.4.1 Die Unterbringung eines Kindes auf "ihre oder seine Kosten", d. h. auf Kosten der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers, wird unterstellt, wenn die für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stehenden Mittel den sechsfachen Betrag der Stufe 1 des Familienzuschlags nicht überschreiten. Leistungen Dritter (öffentliche oder private) für die Unterbringung des Kindes (z. B. Übernahme des Schulgeldes oder Wert eines kostenfreien Wohnens/Verpflegens) sind nach den tatsächlichen Kosten zu berechnen. Gegebenenfalls sind die Werte nach der SvEV anzusetzen; sie rechnen zu den Mitteln, die für den Unterhalt zur Verfügung stehen.
1.4.2 Eine anderweitige Unterbringung liegt nur vor, wenn die häusliche Verbindung erhalten bleibt und hierfür auch Anhaltspunkte vorliegen (z. B. eigenes Zimmer, familiäre Bindung usw.). Sie besteht z. B. fort, wenn die aufgenommene Person nur vorübergehend (z. B. wegen Studiums, Krankenhaus- oder Internatsaufenthalts) abwesend ist. Durch die Unterbringung darf sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht schwerpunktmäßig an den Unterbringungsort verlagern. Eine anderweitige Unterbringung ist nicht gegeben, wenn die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger lediglich für den Unterhalt aufkommt oder das Kind z. B. beim anderen Elternteil lebt.
Im Regelfall ist ein Kind von derjenigen oder demjenigen untergebracht, bei der oder dem es vorher gelebt hat und mit der oder dem vorrangig die häusliche Verbindung aufrechterhalten wird. In den Fällen der Nummer 1.2.3 kann diese Voraussetzung bei beiden Elternteilen gegeben sein. Eine häusliche Verbindung liegt nicht mehr vor, wenn die Lebensgemeinschaft in der Wohnung der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers beendet worden ist, z. B., weil das Kind einen eigenen Hausstand oder ein Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis zu einer anderen Person (Pflegekindverhältnis) oder eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft begründet hat.
1.5 Zu § 35 Abs. 1 Sätze 6 und 7
1.5.1 Die Konkurrenzvorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 6 ist auch anzuwenden, wenn
ein Kind in mehreren Wohnungen seinen Lebensmittelpunkt hat (Nummer 1.2.3) oder
mehrere Partnerinnen und Partner einer Lebensgemeinschaft die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erfüllen (z. B. wegen der Aufnahme eigener Kinder in die gemeinsame Wohnung), auch wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind.
Ist eine oder sind mehrere der Personen, die nach § 35 Abs. 1 Satz 6 Familienzuschlag der Stufe 1 beansprucht oder beanspruchen, teilzeitbeschäftigt, so ist der auf eine Berechtigte oder einen Berechtigten entfallende Teil des Familienzuschlags der Stufe 1 entsprechend § 11 Abs. 1 anteilig zu gewähren.
Nicht anwendbar ist § 35 Abs. 1 Satz 6, wenn eine der Partnerinnen oder einer der Partner einer Lebensgemeinschaft den Betrag der Stufe 1 nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 und die oder der andere nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 beansprucht.
1.5.2 Durch § 35 Abs. 1 Satz 7 wird die Anwendung der Konkurrenzregelung des Satzes 6 um jene Fälle erweitert, in denen ein Kind bei gemeinsamem Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern bei beiden Elternteilen Aufnahme gefunden hat.
2. Zu § 35 Abs. 2
2.1 Für die Entscheidung über den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag ist eine Kindergeldfestsetzung verbindlich. Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag ist auch dann zu gewähren, wenn die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger ein zustehendes Kindergeld nicht beantragt, hierauf ausdrücklich verzichtet oder wenn ihr oder ihm Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen dem Grunde nach zusteht oder nur deshalb nicht zusteht, weil der Anspruch auf Kindergeld wegen einer entsprechenden Leistung aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen ausgeschlossen ist.
2.2 Nach § 93 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe, wenn er dem Kind der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers Hilfe leistet, neben dem Kindergeld auch den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags auf sich überleiten. Diese Leistungen sind dann in Höhe des übergeleiteten Betrages, höchstens in Höhe des Bruttobetrages, statt an die Besoldungsempfängerin oder den Besoldungsempfänger an den Träger der Sozialhilfe zu zahlen.
2.3 Es kommt nicht nur die Gewährung des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entsprechenden Stufe in Betracht, sondern auch die Zahlung von Unterschiedsbeträgen zwischen anderen Stufen oberhalb der Stufe 1 (z. B. wenn nur ein erstes und drittes Kind zu berücksichtigen sind, die Differenz zwischen Stufe 1 und 2 sowie zwischen Stufe 3 und 4). Zur Reihenfolge der Kinder siehe Nummern 5.4 und 5.5.
3. Zu § 35 Abs. 3
Bei der Durchführung des § 35 Abs. 3 gilt Nummer 2 entsprechend.
4. Zu § 35 Abs. 4
4.1 § 35 Abs. 4 ist erst anzuwenden, wenn die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der im öffentlichen Dienst i. S. des § 35 Abs. 8 steht, ohne Anwendung der Konkurrenzvorschrift einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 oder auf eine entsprechende Leistung hat (vgl. Nummer 4.6). So führt die Konkurrenzregelung des § 35 Abs. 4 angesichts der Formulierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 der Tarifverträge TVÜ-Bund, TVÜ-VKA oder TVÜ-Länder zum Anspruch auf den vollen Familienzuschlag der Stufe 1; § 11 Abs. 1 findet Anwendung.
§ 35 Abs. 4 findet keine Anwendung, wenn beide Berechtigte teilzeitbeschäftigt sind und dabei zusammen die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung nicht erreichen (§ 35 Abs. 4 Satz 2). In diesem Fall steht der Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe zu; § 11 Abs. 1 findet Anwendung.
4.2 § 35 Abs. 4 kann nur auf Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner angewandt werden, nicht aber auf frühere Ehegatten, frühere Lebenspartnerinnen oder frühere Lebenspartnerinnen.
4.3 Die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner einer Besoldungsempfängerin oder eines Besoldungsempfängers ist aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst "nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" versorgungsberechtigt i. S. des § 35 Abs. 4 Satz 1,
wenn ihr oder ihm aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst i. S. des § 35 Abs. 8 Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des NBeamtVG oder entsprechenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (z. B. BeamtVG, andere Landesversorgungsgesetze, BBG, Landesbeamtengesetze, SVG, Deutsches Richtergesetz) zustehen - dies gilt auch, wenn der Zahlungsanspruch (z. B. wegen anderer Verwendungseinkommen) in voller Höhe ruht -; hierzu gehören auch der Unterhaltsbeitrag nach § 42 NBeamtVG, § 38 BeamtVG, das Übergangsgeld nach den §§ 53, 54 NBeamtVG, den §§ 47, 47a BeamtVG und die Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG,
wenn ihr oder ihm für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst i. S. des § 35 Abs. 8 eine insbesondere durch Tarifvertrag, Dienstordnung, Statut oder Einzelvertrag vom Dienstherrn oder Arbeitgeber zugesicherte lebenslängliche Versorgung zusteht, z. B. wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze oder als Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit. Eine Rente (z. B. von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen i. S. des § 35 Abs. 4 und 5.
Der Bezug eines Altersgeldes nach Abschnitt X NBeamtVG oder entsprechenden versorgungsrechtlichen Vorschriften zählt nicht dazu, soweit beim Altersgeld ein Familienzuschlag nicht zu den altersgeldfähigen Dienstbezügen zählt.
4.4 Der Bezug von Waisengeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner einer Besoldungsempfängerin oder eines Besoldungsempfängers bewirkt nicht, dass § 35 Abs. 4 auf die Dienstbezüge anzuwenden ist. Der Ehegattenbestandteil in den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die einem Waisengeld zugrunde liegen, knüpft nämlich nicht an die Ehe der Waisengeldempfängerin oder des Waisengeldempfängers an, sondern an die der Versorgungsurheberin oder des Versorgungsurhebers.
4.5 § 35 Abs. 4 ist auch anzuwenden, wenn die im öffentlichen Dienst (§ 35 Abs. 8) stehende Ehegattin, der im öffentlichen Dienst stehende Ehegatte, die im öffentlichen Dienst stehende Lebenspartnerin oder der im öffentlichen Dienst stehende Lebenspartner der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers
Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG oder Dienst-/Anwärterbezüge nach § 3 MuSchEltZV oder nach entsprechendem Landesrecht erhält und wenn bei der Bemessung dieser Leistung der Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung berücksichtigt wird,
während einer Erkrankung Krankengeld nach den §§ 44 ff. SGB V oder eine entsprechende Leistung aus einem Versicherungsverhältnis erhält, sofern der Arbeitgeber zu der Versicherung Beitragsanteile oder -zuschüsse leistet oder geleistet hat (§ 35 Abs. 4 ist jedoch nicht anzuwenden für die Zeit einer Aussteuerung gemäß § 48 Abs. 1 SGB V),
während einer Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld gemäß den §§ 20, 21 SGB VI erhält,
Dienstbezüge aufgrund besonderer Rechtsvorschriften fortgezahlt erhält, z. B. nach Personalvertretungsgesetzen, dem ArbPlSchG oder Sonderurlaubsverordnungen.
4.6 Eine dem Familienzuschlag der Stufe 1 entsprechende Leistung an die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner und damit ein Anwendungsfall des § 35 Abs. 4 liegt auch vor, wenn sie denselben Zweck erfüllt wie der Familienzuschlag (Ausgleich erhöhter Verpflichtungen durch Eheschließung/Lebenspartnerschaft und Familienhausstand). Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages des Familienzuschlags der Stufe 1 zusteht.
4.7 Wenn die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner einer Besoldungsempfängerin oder eines Besoldungsempfängers als Beamtin oder Beamter oder als sonstige Bedienstete oder sonstiger Bediensteter Anspruch auf Familienzulagen nach Artikel 67 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Statut der Beamten) vom 29. 2. 1968 (ABl. EG Nr. L 56 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1240/2010 des Rates vom 20. 12. 2010 (ABl. EU Nr. L 338 S. 7), in der jeweils geltenden Fassung hat, ist § 35 Abs. 4 nicht anzuwenden, obwohl es sich um eine vergleichbare Leistung handelt. Leistungen nach Satz 1 sind subsidiär zu nationalen Leistungen.
4.8 Teilzeitbeschäftigte erhalten den halben Familienzuschlag ungekürzt, wenn ihre Ehegattin, ihr Ehegatte, ihre Lebenspartnerin oder ihr Lebenspartner vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist (vgl. Nummer 4.3) oder beide Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner teilzeitbeschäftigt sind und zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen, weil in diesen Fällen § 11 Abs. 1 nicht angewandt wird (§ 35 Abs. 4 Satz 3).
Ist die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger teilzeitbeschäftigt, so ist § 11 Abs. 1 anzuwenden, wenn die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Besoldungsberechtigte und beiderseits teilzeitbeschäftigte Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, von denen eine oder einer unterhälftig beschäftigt ist, deren Arbeitszeit aber insgesamt die Regelarbeitszeit einer oder eines Vollzeitbeschäftigten erreicht, haben Anspruch auf den ehegattenbezogenen Anteil am Familienzuschlag jeweils zur Hälfte und auf den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag in ungekürztem Umfang (Urteil des BVerwG vom 29. 9. 2005 - 2 C 44.04 -). Bei voneinander abweichenden Arbeitszeitregelungen der anspruchsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner oder Eltern sind für die Ermittlung des geforderten "Erreichens der Regelarbeitszeit einer oder eines Vollzeitbeschäftigten" die beiderseitigen Arbeitszeitanteile prozentual zu ermitteln und zu addieren; werden im Ergebnis mindestens 100 % erreicht, ist dieses Erfordernis als erfüllt anzusehen.
Steht die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in mehreren Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung, so ist der Gesamtumfang dieser Beschäftigungen maßgebend.
5. Zu § 35 Abs. 5
5.1 Die Nummern 4.5, 4.7 und 4.8 gelten bei der Durchführung des § 35 Abs. 5 entsprechend. Bei der Anwendung von Nummer 4.5 in den Fällen des § 35 Abs. 5 Satz 1 (Konkurrenzen beim kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags) ist aber Folgendes zu beachten: Nach der Geburt eines Kindes wird bei Arbeitnehmerinnen das Mutterschaftsgeld neu festgesetzt und somit für das neugeborene Kind ggf. eine dem Kinderanteil im Familienzuschlag entsprechende Leistung berücksichtigt (§§ 19, 20 MuSchG).
Wenn eine Besoldungsempfängerin oder ein Besoldungsempfänger den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags beantragt, hat sie oder er alle Angaben zu machen, aus denen sich ihr oder sein Anspruch ergibt. Sie oder er hat insbesondere zu erklären, wer das Kindergeld erhält und ggf. bei welchem Arbeitgeber diese Person beschäftigt ist. Macht sie oder er hierzu keine ausreichenden Angaben und kann deshalb über den Anspruch nicht entschieden werden, ist ihr oder ihm der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags nicht zu gewähren.
5.2 Eine Versorgungsberechtigung nach einer Ruhelohnordnung (§ 35 Abs. 5 Satz 1) liegt vor, wenn eine lebenslängliche Versorgung bei Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze oder Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit aufgrund eines sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber richtenden Anspruchs zu gewähren ist. Eine Versorgung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, die einer Versorgung nach einer Ruhelohnordnung inhaltlich gleichsteht, wird auch im Rahmen des § 35 Abs. 5 Satz 1 wie eine Versorgung nach einer Ruhelohnordnung behandelt.
5.3 Eine dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen "entsprechende" Leistung liegt vor, wenn sie nach
Leistungszweck (Berücksichtigung des besonderen Bedarfs von Beschäftigten mit Kindern),
Leistungsvoraussetzungen (Unterhaltspflicht für ein Kind oder mehrere Kinder) und
Leistungsmodalitäten (z. B. monatliche Zahlung)
dem Familienzuschlag gleichsteht (Urteil des BVerwG vom 1. 9. 2005 - 2 C 24.04 -). Die gleichstehenden Leistungen müssen nicht in allen Einzelheiten deckungsgleich sein. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Leistungen in derselben Höhe gezahlt werden.
5.4 Welcher Unterschiedsbetrag "auf ein Kind entfällt" (§ 35 Abs. 5 Satz 1), ergibt sich aus der für die Anwendung des EStG oder des BKGG maßgebenden Reihenfolge der Kinder (§ 35 Abs. 5 Satz 2). Die Reihenfolge nach dem EStG oder dem BKGG bestimmt sich danach, an welcher Stelle das zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten bei der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger steht und ob es demnach für sie oder ihn erstes, zweites oder weiteres Kind ist.
5.5 In der Reihenfolge der Kinder (Nummer 5.4) sind als "Zählkinder" alle Kinder zu berücksichtigen, die im kindergeldrechtlichen Sinne Zählkinder sind. Danach werden auch diejenigen Kinder mitgezählt, für die die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einer anderen Person zusteht oder weil der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach § 65 EStG oder nach § 4 BKGG.
Beispiel:
Ein verheirateter Beamter, dessen Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst steht, hat drei Kinder, von denen er für die zwei ehelichen Kindergeld erhält (Kind Nr. 1 und Kind Nr. 3 nach dem Lebensalter). Für das nicht eheliche Kind Nr. 2 erhält die im öffentlichen Dienst stehende Kindesmutter das Kindergeld und den Kinderanteil im Familienzuschlag. Der Beamte erhält für sein Kind Nr. 1 den Familienzuschlag der Stufe 2 und für sein Kind Nr. 3 den Familienzuschlag der Stufe 4. Kind Nr. 3 rückt in diesem Fall nicht auf Platz 2 auf.
Scheidet das Kind Nr. 1 aus (z. B. wegen Antritt des Wehrdienstes oder Beendigung der Berufsausbildung), rückt das nicht eheliche Kind Nr. 2 zum Kind Nr. 1 auf. Es bleibt Zählkind; die Leistungen für dieses Kind gehen weiterhin an die Kindesmutter. Das bisherige Kind Nr. 3 wird Kind Nr. 2 (Leistung an den Beamten).
5.6 "Gewährt" i. S. des § 35 Abs. 5 Satz 1 wird der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger Kindergeld auch dann, wenn es nach § 74 EStG oder anderen Vorschriften nicht an die Berechtigte oder den Berechtigten, sondern an eine andere Person oder Stelle ausgezahlt wird.
5.7 Wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 Satz 1 das Kindergeld einer Person gewährt, die weder im öffentlichen Dienst steht noch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, so ist der Familienzuschlag für das Kind der Person zu gewähren, die im öffentlichen Dienst steht oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und die bei Nichtvorhandensein der Kindergeldempfängerin oder des Kindergeldempfängers das Kindergeld für das Kind erhalten würde. Hierbei sind die in § 64 EStG oder in § 3 BKGG enthaltenen Rangfolgen entsprechend anzuwenden.
Beispiel:
Die geschiedenen Eltern eines Kindes stehen beide im öffentlichen Dienst. Das Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG erhält der Großvater, der weder im öffentlichen Dienst steht noch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist.
In diesem Fall ist die familienzuschlagsberechtigte Ehegattin oder der familienzuschlagsberechtigte Ehegatte nach Nummer 5.7 zu ermitteln, da durch § 35 Abs. 5 lediglich eine Mehrfachzahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag aufgrund desselben Tatbestandes vermieden werden, nicht aber dessen Zahlung völlig entfallen soll.
Das bedeutet, dass derjenige Elternteil den Kinderanteil im Familienzuschlag erhält, der dem Kind eine oder die höchste Unterhaltsrente zahlt.
5.8 Die in § 35 Abs. 5 Satz 3 enthaltene Regelung (Teilzeitbeschäftigung) bezieht sich stets auf den Familienzuschlag für ein bestimmtes Kind. Die Vorschrift ist daher nur anwendbar, wenn in Bezug auf dieses Kind mehrere Anspruchsberechtigte i. S. des § 35 Abs. 5 Satz 1 vorhanden sind.
Beispiel:
Ein teilzeitbeschäftigter verheirateter Beamter, dessen vollbeschäftigte Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst steht, hat drei Kinder, von denen er für zwei Kinder Kindergeld erhält (Kind Nr. 1 und Kind Nr. 3 nach dem Lebensalter). Für das Kind Nr. 2 erhält die im öffentlichen Dienst stehende Kindesmutter das Kindergeld und den Kinderanteil im Familienzuschlag. In diesem Fall kann § 35 Abs. 5 Satz 3 auf den Kinderanteil im Familienzuschlag für die Kinder Nrn. 1 und 3 des Beamten nicht angewendet werden, weil in Bezug auf diese Kinder keine Anspruchskonkurrenz i. S. des Satzes 1 dieser Vorschrift besteht. Der Kinderanteil im Familienzuschlag für diese beiden Kinder ist nach § 11 Abs. 1 im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit zu verringern.
5.9 Die Konkurrenzregelung des § 35 Abs. 5 ist bei Zahlung der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 der Tarifverträge TVÜ-Bund, TVÜ-VKA oder TVÜ-Länder anzuwenden.
6. Zu § 35 Abs. 6
Sofern einer anderen Person auf der Grundlage eines Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst eine Abfindung für kinderbezogene Entgeltbestandteile gezahlt wird (z. B. § 11 Abs. 2 Satz 3 der Tarifverträge TVÜ-Bund, TVÜ-VKA oder TVÜ-Länder), ist ein dem Grunde nach bestehender Anspruch einer Besoldungsempfängerin oder eines Besoldungsempfängers auf kinderbezogenen Familienzuschlag für dasselbe Kind ausgeschlossen.
7. Zu § 35 Abs. 7
7.1 Bezügestellen sind alle Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Berechnung und Festsetzung von Besoldung, Versorgung und Entgelt für Bedienstete des öffentlichen Dienstes i. S. des § 35 Abs. 8 ist.
7.2 Der Begriff "öffentlicher Dienst" erfasst auch die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger des Bundes und der Länder, sodass auch für diesen Bereich die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für einen Datenaustausch erfüllt sind.
7.3 In Fällen, in denen Anspruchskonkurrenzen vorliegen (§ 35 Abs. 1, 4 und 5), sind von den Bezügestellen des öffentlichen Dienstes i. S. von § 27 Abs. 1 unverzüglich Vergleichsmitteilungen auszutauschen.
8. Zu § 35 Abs. 8
8.1 "Verbände" von Kommunen oder sonstigen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 35 Abs. 8 Satz 1) sind Zusammenschlüsse dieser Rechtsträger jeder Art ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform und Bezeichnung. Es kann sich demnach auch um Zusammenschlüsse in nicht öffentlich-rechtlicher Rechtsform handeln, z. B. in Form eines Vereins oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Nicht von § 35 Abs. 8 Satz 1 erfasst sein soll - entsprechend dem vormals geltenden Recht - die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder deren Verbänden.
8.2 Bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 35 Abs. 8 Satz 2) kann von einer Beteiligung der öffentlichen Hand durch Beiträge, Zuschüsse oder in anderer Weise ausgegangen werden, wenn die Einrichtung in der Richtlinie für die Entsendung von Beschäftigten des Bundes zu einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, zur Verwaltung oder zu einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit (Entsendungsrichtlinie Bund - EntsR) des Bundesministeriums des Innern vom 9. 12. 2015 (GMBl 2016 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung oder eines Landes aufgeführt ist. In Fällen der Beschäftigung einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners bei der EU ist hinsichtlich des § 35 Abs. 4 und 5 Nummer 4.7 zu beachten.
Zu § 36 (Änderung des Familienzuschlags)
1. Das für die Zahlung des Familienzuschlags maßgebende Ereignis (§ 36 Satz 1) tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, nach der der Familienzuschlag erstmals oder in einer höheren Stufe zu zahlen ist, erfüllt sind oder aber die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, die die Zahlung des vollen Familienzuschlags (oder einer höheren Stufe) bisher verhindert haben (z. B. § 35 Abs. 4 oder 5), nicht mehr erfüllt sind.
Beispiele:
- a)
Durch die Eheschließung eines Beamten am 31. Juli werden die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt. Die Heirat ist das maßgebende Ereignis i. S. des § 36 Satz 1, das zur Zahlung des Familienzuschlags ab 1. Juli führt.
- b)
Beide Ehegatten stehen im öffentlichen Dienst, und jeder von ihnen erhält in Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 den Familienzuschlag zur Hälfte. Mit Ablauf des 10. März scheidet die Ehefrau aus dem öffentlichen Dienst aus. In diesem Fall erhält die Ehefrau anteilig, d. h. für die Zeit vom 1. bis 10. März, den Familienzuschlag zur Hälfte. Für den Ehemann ist das Ausscheiden seiner Frau aus dem öffentlichen Dienst das für die volle Zahlung seines Familienzuschlags "maßgebende Ereignis" i. S. des § 36 Satz 1 i. V. m. Satz 3, da von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 nicht mehr vorliegen. Er erhält den Familienzuschlag der Stufe 1 bereits für den Monat März in voller Höhe. Scheidet die Ehefrau mit Ablauf des Monats März aus dem öffentlichen Dienst aus, so erhält der Ehemann den vollen Familienzuschlag dagegen erst vom Ersten des folgenden Monats.
2. Ereignisse, die nach dem Ende des Dienstverhältnisses eintreten, wirken sich auf die Höhe des zuletzt zustehenden Familienzuschlags nicht mehr aus.
Beispiel:
Ein Beamter scheidet mit Ablauf des 15. Mai aus dem Dienst aus. Am 18. Mai wird ein Kind geboren, für das ihm Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG zusteht. Der Familienzuschlag ist für die Zeit vom 1. bis 15. Mai nicht zu erhöhen.
3. Nach § 36 Satz 2 wird der Familienzuschlag (einer höheren Stufe) letztmalig für den Monat gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dafür an (mindestens) einem Tag erfüllt waren.
Beispiele:
- a)
Die Ehefrau eines Beamten tritt am 2. März in den öffentlichen Dienst ein. Sie erhält anteilig, d. h. für die Zeit vom 2. bis 31. März, den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte. Der Ehemann erhält für diesen Monat noch den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 und erst ab 1. April den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte (§ 36 Satz 2 i. V. m. Satz 3).
- b)
Das Kind eines Beamten, der nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Familienzuschlag der Stufe 1 erhält, nimmt während der Schulferien vom 2. Juli bis 31. August eine Aushilfstätigkeit wahr, für die es eine Vergütung erhält, die über dem Sechsfachen des höchsten Betrages des Familienzuschlags der Stufe 1 liegt (vgl. § 35 Abs. 1 Sätze 2 bis 4). Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird nur für den August eingestellt.
- c)
Durch die Ehescheidung eines Beamten mit Rechtskraftwirkung zum 1. August entfallen die Voraussetzungen für die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 ebenfalls ab 1. August.
4. Sind innerhalb eines Monats die Anspruchsvoraussetzungen sowohl für eine Erhöhung als auch für eine Verminderung des Teils einer Stufe des Familienzuschlags gegeben, so sind die Änderungen bei jeder Stufe gesondert zu beurteilen.
Beispiele:
- a)
Eine geschiedene Beamtin mit einem Kind und einer auf 70 % reduzierten Arbeitszeit heiratet am 15. September einen im öffentlichen Dienst vollbeschäftigten Mann. Sie erhält die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 (bisher 70 %) vom 1. Oktober an. Die Stufe 2 wird ab 1. September in voller Höhe, statt bisher in Höhe von 70 % gewährt. Eine Gegenrechnung erfolgt nicht.
- b)
Ein verheirateter Beamter wird unter Wegfall der Bezüge für die Zeit vom 10. August bis 4. September beurlaubt. Er erhält für die Monate August und September seine Bezüge gemäß § 4 Abs. 3 im entsprechenden Verhältnis unter Zugrundelegung des Familienzuschlags der Stufe 1 zur Hälfte; die mit ihm verheiratete, nicht beurlaubte (vollbeschäftigte) Beamtin erhält für die Monate August und September den vollen Familienzuschlag der Stufe 1.