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  • ab 10.05.2021 (aktuelle Fassung)

§ 20 NWoFG - Verwaltung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz - NWoFG)
Amtliche Abkürzung
NWoFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

1Der Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds wird vom Fachministerium (§ 3 Abs. 3) verwaltet; die Verwaltung kann ganz oder teilweise auf die NBank übertragen werden. 2Mittel des Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds, die nicht in Anspruch genommen werden, sind verzinslich anzulegen.