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  • ab 16.11.1989 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 APrERL - 2. Begriffsbestimmung

Bibliographie

Titel
Richtlinien für den Einsatz eines Agent provocateur im Rahmen der Strafverfolgung
Redaktionelle Abkürzung
APrERL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011000000023

Als Agent provocateur wird eingesetzt, wer auf Veranlassung oder mit Einwilligung einer Ermittlungsbehörde auf eine Zielperson einwirkt, um deren Verhalten so zu steuern, daß sie einer Straftat überführt werden kann.

Eine Steuerung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn lediglich die offen erkennbare Bereitschaft einer tatverdächtigen Person, Straftaten zu begehen oder fortzusetzen, genutzt wird, indem ihr eine Tatgelegenheit verschafft wird, um sie auf diese Weise einer Straftat zu überführen.

Zielperson ist, wer auf Grund bestimmter Anhaltspunkte verdächtig ist, eine Straftat zu planen, zu begehen oder begangen zu haben.