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  • ab 16.11.1989 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 APrERL - 4. Einsatz und Führung

Bibliographie

Titel
Richtlinien für den Einsatz eines Agent provocateur im Rahmen der Strafverfolgung
Redaktionelle Abkürzung
APrERL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011000000023

4.1
Ein Agent provocateur darf nur mit einem konkreten Ermittlungsauftrag zeitlich begrenzt eingesetzt werden. Dabei muß er von einem damit besonders beauftragten Kriminalbeamten eng geführt werden. Zur Gewährleistung einer effektiven Aufsicht hat dieser während des laufenden Einsatzes unverzüglich alle anfallenden Erkenntnisse schriftlich festzuhalten, die für den Einsatz und das Strafverfahren von Bedeutung sein könnten, und sich auch mit allen für eine spätere Beweiswürdigung sonst erheblichen Umständen genügend vertraut zu machen, um erforderlichenfalls vor Gericht als sachkundiger "Zeuge vom Hörensagen" aussagen zu können.

4.2
Der Kriminalbeamte ist von der Strafverfolgungspflicht nicht befreit. Aus kriminaltaktischen Erwägungen können Ermittlungsmaßnahmen zurückgestellt werden. Neu hinzukommenden zureichenden Anhaltspunkten für strafbare Handlungen braucht er so lange nicht nachzugehen, als dies ohne Gefährdung des Einsatzes nicht möglich ist; dies gilt nicht, wenn sofortige Ermittlungsmaßnahmen wegen der Schwere der neu entdeckten Tat geboten sind.

4.3
Für einen als Agent provocateur eingesetzten Polizeibeamten gilt Nr. 4.2 entsprechend.