§ 9 NKatSG - Führungspersonal, Schulungseinrichtung des Landes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Die Katastrophenschutzbehörde sorgt für die Ausbildung von Führungspersonal und bereitet die Bildung von Technischen Einsatzleitungen vor.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium bietet an einer Schulungseinrichtung des Landes Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Führungspersonal und für zentrale Ausbildungsinhalte an.