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  • ab 01.01.1986 (aktuelle Fassung)

Art. 6 AGBSHGÄndG - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge
Redaktionelle Abkürzung
AGBSHGÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141030000000

(1) Dieses Gesetz tritt - mit Ausnahme des Artikels IV Abs. 1 - mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft. Die Vorschriften des Artikels IV Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 treten zu den dort bestimmten Zeitpunkten in Kraft.

(2) Soweit dieses Gesetz die sachliche Zuständigkeit von Behörden zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes und zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge ändert, gelten Verwaltungsakte, die in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zur Verkündung dieses Gesetzes von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden erlassen worden sind, als von den nunmehr zuständigen Behörden erlassen.

Hannover, den 3. Februar 1986.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Albrecht

Der Niedersächsische Sozialminister
Schnipkoweit