§ 1 BekSch-AufnV - Ausnahme zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufnahme bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler in Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses (Bekenntnisschulen-Aufnahmeverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- BekSch-AufnV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1Eine Ausnahme nach § 129 Abs. 3 Satz 2 NSchG kann nur zugelassen werden, wenn dadurch
- 1.
an den Grundschulen des Schulträgers ein Ausgleich der Anteile von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund angestrebt wird oder
- 2.
eine gemeinsame Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schülern ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erleichtert wird.
2Die Ausnahme ist auf höchstens vier Schuljahre zu befristen.