§ 1 BekSch-AufnV - Ausnahme zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufnahme bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler in Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses (Bekenntnisschulen-Aufnahmeverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- BekSch-AufnV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1Eine Ausnahme nach § 129 Abs. 3 Satz 2 NSchG kann nur zugelassen werden, wenn dadurch
- 1.
an den Grundschulen des Schulträgers ein Ausgleich der Anteile von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund angestrebt wird oder
- 2.
eine gemeinsame Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erleichtert wird.
2Die Ausnahme ist auf höchstens vier Schuljahre zu befristen.