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§ 1 BekSch-AufnV - Ausnahme zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufnahme bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler in Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses (Bekenntnisschulen-Aufnahmeverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
BekSch-AufnV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1Eine Ausnahme nach § 129 Abs. 3 Satz 2 NSchG kann nur zugelassen werden, wenn dadurch

  1. 1.

    an den Grundschulen des Schulträgers ein Ausgleich der Anteile von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund angestrebt wird oder

  2. 2.

    eine gemeinsame Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erleichtert wird.

2Die Ausnahme ist auf höchstens vier Schuljahre zu befristen.