§ 2 Nds. eAktGerVO - Einführung der elektronischen Akte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten (Nds. eAktGerVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. eAktGerVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
1Bei den in der Anlage genannten Gerichten werden die Akten, die in den dort genannten Verfahren ab dem in der Anlage angegebenen Zeitpunkt neu angelegt werden, im Ganzen elektronisch geführt, soweit sie weder Verschlusssachen im Sinne des § 3 des Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Nds. SÜG) oder des § 4 Abs. 1 und 2 Nrn. 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) sind noch sich aus § 3 Abs. 4 Satz 2 etwas anderes ergibt. 2Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, werden im Ganzen in Papierform weitergeführt. 3Dies gilt auch für in Papierform angelegte Akten in Verfahren, die von einem anderen Gericht oder Spruchkörper abgegeben oder verwiesen worden sind.