§ 6 Nds. eAktGerVO - Ersatzmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten (Nds. eAktGerVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. eAktGerVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
1Im Fall einer anhaltenden technischen Störung der elektronischen Aktenführung kann die Behördenleitung des von der Störung betroffenen Gerichts anordnen, Ersatzakten in Papierform zu führen. 2Diese sind in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. 3Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren.