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  • ab 27.11.2021 (aktuelle Fassung)

§ 6 Nds. eAktGerVO - Ersatzmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten (Nds. eAktGerVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. eAktGerVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

1Im Fall einer anhaltenden technischen Störung der elektronischen Aktenführung kann die Behördenleitung des von der Störung betroffenen Gerichts anordnen, Ersatzakten in Papierform zu führen. 2Diese sind in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. 3Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren.