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§ 24 NHafenO - Pflichten für das Be- und Entladen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) 
Amtliche Abkürzung
NHafenO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) Vor dem Be- und Entladen eines Massengutschiffes mit einer hafenseitigen Umschlagsanlage hat deren Betreiberin oder Betreiber

  1. 1.

    sich von der Schiffsführung bestätigen zu lassen, dass das Schiff für das Laden oder Löschen festen Massenguts im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. EG 2002 Nr. L 13 S. 9), geändert durch Artikel 12 der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53), geeignet ist, sowie

  2. 2.

    sicherzustellen, dass

    1. a)

      die Umschlagsanlage den Bestimmungen des Anhangs II der Richtlinie 2001/96/EG entspricht,

    2. b)

      der Schiffsführung eine Vertreterin oder ein Vertreter der Umschlagsanlage benannt wird,

    3. c)

      die Vertreterin oder der Vertreter der Umschlagstelle mit der Schiffsführung einen Lade- oder Löschplan vereinbart,

    4. d)

      der Schiffsführung Informationsmaterial mit Angaben über die Anforderungen der Umschlaganlage einschließlich der Angaben nach Anhang V der Richtlinie 2001/96/EG zur Verfügung gestellt wird,

    5. e)

      die Schiffsführung und die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412), für die Hafenstaatkontrolle zuständige Stelle unverzüglich über Mängel des Massengutschiffes, die das sichere Laden oder Löschen fester Massengüter gefährden könnte, informiert werden und

    6. f)

      die Schiffsführung und die Vertreterin oder der Vertreter der Umschlagsanlage eine gemeinsame schiffs- und landseitige Sicherheitsprüfliste erstellen und unterzeichnen.

(2) Vor dem Be- und Entladen eines Massengutschiffes mit einer hafenseitigen Umschlagsanlage und während dieser Vorgänge hat deren Betreiberin oder Betreiber sicherzustellen, dass die Vertreterin oder der Vertreter der Umschlagsanlage

  1. 1.

    die in Anhang VI der Richtlinie 2001/96/EG aufgeführten Pflichten erfüllt und

  2. 2.

    mit der Schiffsführung zum Zweck des Informationsaustausches oder einer etwaigen Unterbrechung des Be- oder Entladens eine wirksame Nachrichtenverbindung unterhält.

(3) Während des Be- und Entladens eines Massengutschiffes mit einer hafenseitigen Umschlagsanlage hat deren Betreiberin oder Betreiber sicherzustellen, dass

  1. 1.

    die Vertreterin oder der Vertreter der Umschlagsanlage den vereinbarten Lösch- oder Ladeplan einhält und erforderlichenfalls Änderungen abstimmt und

  2. 2.

    im Verlauf der Lade- oder Löscharbeiten aufgetretene Schäden an Schiffsverbandteilen oder Schiffsausrüstungen der Schiffsführung gemeldet werden.

(4) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Umschlagsanlage hat sicherzustellen, dass

  1. 1.

    die Vertreterin oder der Vertreter der Umschlagsanlage für jedes Massengutschiff den Abschluss des Be- und Entladens schriftlich bestätigt,

  2. 2.

    jeder Lade- oder Löschplan sechs Monate lang für eine Prüfung aufbewahrt wird und

  3. 3.

    die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SchSV für die Hafenstaatkontrolle zuständige Stelle über Schäden unterrichtet wird, die die Sicherheit des be- oder entladenen Schiffes gefährden.

(5) 1Wer eine Umschlagsanlage betreibt, hat unverzüglich ein Qualitätsmanagementsystem nach der Norm ISO 9001: 2000 zu entwickeln, zertifizieren zu lassen, einzuführen und während des Betriebes aufrechtzuerhalten. 2Die Norm ISO 9001:2000 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.