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§ 9 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

Die Landesregierung bestimmt den nach Artikel 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung festzulegenden Wahltag und die Wahlzeit durch Verordnung. Dies soll, vom Fall der Auflösung des Landtages abgesehen, mindestens neun Monate im Voraus geschehen.