Abschnitt 90 UVollzO - Einleitung und Durchführung des Vollzuges
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) Für die Einleitung der einstweiligen Unterbringung gilt Nr. 15 entsprechend.
(2) Für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung gelten, soweit nicht Rücksichten auf das Verfahren entgegenstehen oder anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den Vollzug der Unterbringung gemäß §§ 63, 64 StGB entsprechend.