Abschnitt 253 RiStBV - Einziehung, Unbrauchbarmachung und Ablieferung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800
Die Staatsanwaltschaft hat bei Veröffentlichungen strafbaren Inhalts durch geeignete Anträge, notfalls durch Einlegung der zulässigen Rechtsmittel, darauf hinzuwirken, dass auf Einziehung und Unbrauchbarmachung (§§ 74d, 75 StGB) erkannt wird. Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, ist zu prüfen, ob die Anordnung der Selbständigen Einziehung gemäß §§ 435 ff. StPO zu beantragen ist.