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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 28 NJAVollzG - Pakete

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Die Arrestantin oder der Arrestant darf in angemessenem Umfang Pakete empfangen. 2Der Empfang jedes Paketes bedarf der Erlaubnis. 3Pakete dürfen Nahrungs- und Genussmittel sowie Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, nicht enthalten. 4Pakete, für die keine Erlaubnis erteilt worden ist, sollen nicht angenommen werden.

(2) 1Angenommene Pakete sind in Gegenwart der Arrestantin oder des Arrestanten zu öffnen. 2Gegenstände nach Absatz 1 Satz 3 sind zur Habe zu nehmen, zurückzusenden oder, wenn es erforderlich ist, zu vernichten. 3Die Maßnahmen werden der Arrestantin oder dem Arrestanten mitgeteilt.

(3) Der Empfang von Paketen kann allgemein befristet untersagt werden, wenn dies wegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

(4) 1Der Arrestantin oder dem Arrestanten kann gestattet werden, Pakete zu versenden. 2Deren Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüft werden.