Abschnitt 2 GlPlZuBeschl - 2. Zustimmung zu den Gleichstellungsplänen
Bibliographie
- Titel
- Dienstrechtliche Befugnisse, Zustimmung zu den Gleichstellungsplänen
- Redaktionelle Abkürzung
- GlPlZuBeschl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20400
Zielvorgaben nach § 15 Abs. 3 NGG für die in Nummer 1.2.2 genannten Bereiche bedürfen ebenfalls der Einwilligung durch die LReg. Zu diesem Zweck legen die Ministerien die Entwürfe der Gleichstellungspläne, soweit sie Angaben und Zielvorgaben zu den in Nummer 1.2.2 genannten Bereichen enthalten, der LReg zu den jeweils von ihr im Voraus (durch gesonderten Kabinettsbeschluss) festgelegten Stichtagen vor.