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§ 32 NBG - Versetzung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ohne seine Zustimmung ist eine Versetzung nur zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Beamten, dem noch kein Amt verliehen worden ist, entsprechend. Vor einer von ihm nicht beantragten Versetzung ist der Beamte zu hören.

(2) Mit seiner Zustimmung kann der Beamte auch zu einem anderen Dienstherrn versetzt werden. In diesem Falle wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt, der an die Stelle des alten tritt. Auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten sind die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften anzuwenden.