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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 46 MiStra - Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b, Absatz 2 EGGVG

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
Amtliche Abkürzung
MiStra
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640

(1) In Strafsachen wegen Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind mitzuteilen

  1. 1.

    die Erhebung der öffentlichen Klage,

  2. 2.

    der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 zu machen war.

(2) Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind namentlich enthalten in

  1. 1.

    dem Arbeitsschutzgesetz,

  2. 2.

    dem Arbeitszeitgesetz,

  3. 3.

    dem Bundesberggesetz,

  4. 4.

    dem Chemikaliengesetz,

  5. 5.

    dem Gentechnikgesetz,

  6. 6.

    dem Produktsicherheitsgesetz,

  7. 7.

    dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz und dem Medizinproduktegesetz - soweit noch anwendbar,

  8. 8.

    dem Gesetz über den Ladenschluss oder den Gesetzen über die Ladenöffnungszeiten,

  9. 9.

    dem Titel X der Gewerbeordnung,

  10. 10.

    dem Heimarbeitsgesetz,

  11. 11.

    dem Jugendarbeitsschutzgesetz,

  12. 12.

    dem Mutterschutzgesetz,

  13. 13.

    dem Seearbeitsgesetz,

  14. 14.

    dem Sprengstoffgesetz,

  15. 15.

    dem Heilmittelwerbegesetz.

Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften finden sich auch in Rechtsverordnungen, namentlich der Baustellenverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung.

(3) Die Mitteilungen sind an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu richten.