§ 53 NJAVollzG - Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.
(2) Die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise zur Bewährung ausgesetzt werden.
(3) 1Die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen ist auszusetzen oder zu unterbrechen, soweit ansonsten die Erreichung des Vollzugszieles gefährdet würde. 2Pflichtenverstöße nach § 51 Abs. 1 sollen aufgearbeitet werden.