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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NPOGZWiAhndRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen nach den §§ 16a und 17 NPOG
Redaktionelle Abkürzung
NPOGZWiAhndRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen nach den §§ 16a und 17 NPOG sind nach § 49a Abs. 1 NPOG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße zu ahnden. Es gelten die Grundsätze des OWiG, insbesondere das Opportunitätsprinzip. Im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ist im Einzelfall über die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu entscheiden (§ 47 OWiG). Das gilt sowohl für das "ob" als auch für den Umfang ("wie") der Ahndung in jedem Einzelfall. Das Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall kann dazu führen, dass der Unrechtsgehalt des Ordnungsverstoßes so gering und eine Gefährdung so entfernt sind, dass eine Ahndung nicht mehr angemessen oder jedenfalls nicht notwendig erscheint.

Bestehen Anhaltspunkte, dass die Tat eine Straftat ist, sind die §§ 41 und 43 OWiG zu beachten und eine gegenseitige Information von Staatsanwaltschaft und Verfolgungsbehörde sicherzustellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 23. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1241)