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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 NPOGZWiAhndRdErl - Bemessung der Geldbuße

Bibliographie

Titel
Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen nach den §§ 16a und 17 NPOG
Redaktionelle Abkürzung
NPOGZWiAhndRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

2.1 Die in dem als Anlage beigefügten Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze und dienen der Auslegung der für die Bußgeldzumessung maßgeblichen Vorschriften des § 17 OWiG und § 49a Abs. 1 NPOG. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen aus. Unter gewöhnlichen Tatumständen ist dabei ein vorsätzlicher erstmaliger Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung zu verstehen, bei dem keine erschwerenden oder mildernden Umstände zu erkennen sind.

2.2 Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn die Gefahr nach den Umständen des Einzelfalles ungewöhnlich gering ist, die Täterin oder der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind, oder sich bemüht, den eigetretenen Schaden wiedergutzumachen.

2.3 Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn die durch den Verstoß verursachte Gefahr von besonderem Gewicht ist oder die Auswirkungen des Verstoßes nach den Umständen des Einzelfalles ungewöhnlich groß sind oder wenn es zu wiederholten Verstößen gegen dieselbe Anordnung oder gegen unterschiedliche Anordnungen, die im zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang miteinander stehen, kommt.

Wiederholungstaten können mit einer Erhöhung der Geldbuße geahndet werden. Dies soll auch in den Fällen gelten, in denen der Erstverstoß bereits wegen des Vorliegens besonderer Umstände mit einer erhöhten Geldbuße belegt worden ist.

2.4 Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur eine Geldbuße festzusetzen. Die individuelle Erhöhung einer solchen Geldbuße soll eine Erhöhung um bis zu 50 % der ursprünglichen Geldbuße nicht übersteigen. Bei Dauerverwaltungsakten (insbesondere Meldeauflage und Aufenthaltsverbot) ist Tateinheit anzunehmen, wenn der Verstoß innerhalb eines zeitlich einheitlich zu bewertenden Vorgangs liegt. Bei Verstößen gegen einen Platzverweis kommt es hingegen darauf an, ob eine relevante zeitliche Zäsur zwischen den Verstößen liegt. Fehlt diese, weil der Vorgang als Handlungseinheit zu bewerten ist, ist Tateinheit anzunehmen.

Werden tateinheitlich mehrere Tatbestände verletzt, bestimmt sich die Geldbuße nach dem Tatbestand, der die höchste Geldbuße androht (§ 19 Abs. 2 OWiG).

Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sog. Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren. Es kann im Einzelfall zur Vermeidung von Härten aber angemessen sein, im Hinblick auf die Gesamtsumme eine Reduktion der Einzelgeldbußen vorzunehmen oder aber eine Einzelgeldbuße vollständig zu erlassen.

2.5 Bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze von 250 EUR kann die wirtschaftliche Situation der oder des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG zum Zeitpunkt der Entscheidung bei der Bemessung der Geldbuße unberücksichtigt bleiben.

2.6 Die Höchstgrenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 NPOG ist zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 23. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1241)