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  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 38 GVO - Generalakten

Bibliographie

Titel
Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
Amtliche Abkürzung
GVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

(1) 1Über die Verwaltungsbestimmungen, die den Gerichtsvollzieherdienst betreffen, sind Generalakten zu führen. 2Sie sind wie folgt aufzugliedern:

  1. 1.

    Gerichtsvollzieherdienst im Allgemeinen,

  2. 2.

    Kostenwesen,

  3. 3.

    Zustellungen,

  4. 4.

    Zwangsvollstreckungen,

  5. 5.

    Wechsel- und Scheckproteste,

  6. 6.

    öffentliche Versteigerungen,

  7. 7.

    Einziehung von Gerichtskosten und Geldbeträgen nach § 1 Absatz 1 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO),

  8. 8.

    Elektronische Datenverarbeitung.

(2) Die Generalakten sind entsprechend zu beschriften.