§ 38 GVO - Generalakten
Bibliographie
- Titel
- Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
- Amtliche Abkürzung
- GVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31330
(1) 1Über die Verwaltungsbestimmungen, die den Gerichtsvollzieherdienst betreffen, sind Generalakten zu führen. 2Sie sind wie folgt aufzugliedern:
- 1.
Gerichtsvollzieherdienst im Allgemeinen,
- 2.
Kostenwesen,
- 3.
Zustellungen,
- 4.
Zwangsvollstreckungen,
- 5.
Wechsel- und Scheckproteste,
- 6.
öffentliche Versteigerungen,
- 7.
Einziehung von Gerichtskosten und Geldbeträgen nach § 1 Absatz 1 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO),
- 8.
Elektronische Datenverarbeitung.
(2) Die Generalakten sind entsprechend zu beschriften.