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§ 41 GVO - Rückgabe von Schriftstücken

Bibliographie

Titel
Gerichtsvollzieherordnung (GVO)
Amtliche Abkürzung
GVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

(1) 1Nach Abschluss des Verfahrens gibt der Gerichtsvollzieher die ihm mit dem Auftrag in Papierform überlassenen Schriftstücke an den Auftraggeber zurück, soweit sie nicht dem Schuldner auszuhändigen sind. 2Den Tag der Rückgabe vermerkt er in den Akten.

(2) Soweit der Schuldtitel dem Gerichtvollzieher vorliegt, ist er zu den Sonderakten zu nehmen, wenn der Schuldner auf die Aushändigung verzichtet oder wenn sich mehrere Gesamtschuldner, von denen jeder einen Teil des Anspruchs des Gläubigers getilgt hat, über seinen Verbleib nicht einigen; er bleibt von der Vernichtung ausgeschlossen.