§ 26 GKKN - Verteilung der Betriebskostenpauschale
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN)
- Amtliche Abkürzung
- GKKN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
Das zuständige Fachministerium wird ermächtigt, mit anderen Bundesländern Vereinbarungen zu treffen zur Frage der Verteilung der Betriebskostenpauschale nach § 65c Abs. 2 Satz 1 SGB V.