Abschnitt 2 VUA-RdErl - Bearbeitung
Bibliographie
- Titel
- Aufnahme und Bearbeitung von Straßenverkehrsunfällen durch die Polizei
- Redaktionelle Abkürzung
- VUA-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21014
Der Aufwand polizeilicher Beweissicherung orientiert sich an den Erfordernissen für das Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren und an dem Erkennen, Analysieren und Beseitigen von Unfallhäufungen im Zusammenwirken mit anderen Stellen.
Die Verkehrsunfallbearbeitung erfolgt
durch eine abschließende VUA vor Ort oder
im qualifizierten Verfahren.
In Zweifelsfällen ist das qualifizierte Verfahren anzuwenden. Als Entscheidungshilfe für die Abgrenzung ist die in der Anlage abgedruckte Übersicht einzusetzen.
Bei einer Protokollaufnahme ist im Einzelfall zu entscheiden, ob zusätzlich die Begutachtung des Unfallortes erforderlich ist.
2.1 Abschließende VUA vor Ort
VU, bei denen
der Unfallhergang eindeutig ist und die Personalien der Unfallbeteiligten bekannt sind und
keine Straftatbestände (bei Ordnungswidrigkeiten: Einzelfallentscheidung) vorliegen und
keine zusätzlichen Beweiserhebungen notwendig sind und
es sich um sonstige Unfälle handelt, die nach dem StVUnfStatG nur der Summe nach gemeldet werden müssen,
sind unter Verwendung des Vordrucks PolN 223 a (Blätter 1 bis 4) vor Ort abschließend zu bearbeiten.
Der Unfallhergang ist auf dem Vordruck gut leserlich, knapp und eindeutig zu schildern sowie grundsätzlich mit einer Pfeilskizze zu ergänzen. Unfallort, Kollisionsstelle, Fahrtrichtung der Fahrzeuge sowie Unfallursache sind genau zu bezeichnen.
Blatt 1 ist als Datenermittlungsbeleg zu verwenden (Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige oder unbare Verwarnung). Wird das Blatt nicht benötigt, so ist es zu vernichten.
Blatt 2 ist für die örtliche Unfalluntersuchung an die zuständige Stelle zu senden, wo es nach erfolgter Auswertung als Durchschrift gemäß Nummer 10 Abs. 2 des Bezugserlasses weiterhin aufzubewahren ist.
Blatt 3 ist der Unfallverursacherin oder dem Unfallverursacher (Beteiligte oder Beteiligter 1) vor Ort auszuhändigen.
Blatt 4 ist der oder dem Geschädigten (Beteiligte oder Beteiligter 2) auszuhändigen. Die Beteiligten sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei der Polizei kein weitergehender Vorgang entsteht.
2.2 Qualifiziertes Verfahren
Alle VU, die nicht durch Nummer 2.1 erfasst werden, sind im qualifizierten Verfahren im Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) NIVADIS zu bearbeiten.
2.2.1 Bei Verdacht auf Ordnungswidrigkeiten sind Anhörungen grundsätzlich an Ort und Stelle vorzunehmen (siehe Bezugserlass).
2.2.2 Bei Verdacht auf Straftaten (minder schwere Delikte und klarer Sachverhalt) sollen Vernehmungen (Kurzvernehmung, Vereinfachtes Ermittlungsverfahren) und Anhörungen möglichst vor Ort erfolgen.
2.2.3 VU, bei denen Menschen getötet oder verletzt worden sind, schwerwiegende VU mit Sachschaden oder mit Verdacht auf provozierte oder abgesprochene Schadensereignisse sind wie Tatorte zu behandeln. Die Spurensicherung ist nach den Grundsätzen der PDV 100 Nr. 2.2.3 "Erster Angriff" und der Anleitung Tatortarbeit "Spuren" des BKA aufzunehmen.
Die Verkehrsunfallrekonstruktion ist durch Beweissicherungsmaßnahmen zu gewährleisten.
Das heißt insbesondere:
Eine fotografische Sicherung der Unfallspuren und -schäden ist vorzunehmen, wenn dies zur Rekonstruierung des Unfallhergangs oder zur Beweissicherung erforderlich ist.
Bei VU mit Getöteten, Schwerverletzten oder VU mit außergewöhnlich hohen Sachschäden ist eine maßstabsgerechte Zeichnung anzufertigen. Die Pflicht zur Dokumentation von erforderlichen Maßen bleibt hiervon unberührt. Alternativ können im Einzelfall Handskizzen mit Maßangaben sowie mit Maßen versehene Lichtbilder oder Übersichtsaufnahmen erstellt werden.
Sofern eine fotogrammetrische Bildauswertung gewährleistet werden kann, ist die Fotodokumentation entsprechend durchzuführen. Die Anfertigung maßstabsgerechter Planzeichnungen durch eine rechnerunterstützte Auswertung der Lichtbilder ist streng bedarfsorientiert durchzuführen, bei VU mit Getöteten grundsätzlich, mit Schwerverletzten nach jeweiliger Einzelfallentscheidung.
In Einzelfällen können Sachverständige hinzugezogen werden. Die polizeiliche Unfallbearbeitung wird durch deren Beteiligung weder ersetzt noch in ihrem vorgeschriebenen Umfang gemindert.
Die Voraussetzungen für die analoge Anwendung des Vereinfachten Ermittlungsverfahrens sind zu prüfen.
Bei VU mit Todesfolge - auch bei Alleinbeteiligung - ist der Sachverhalt mit dem entsprechenden NIVADIS-Vordruck der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich zu übersenden.