§ 30 Nds. SÜG - In-Kraft-Treten (**))
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000040000000
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 4 findet auch Anwendung, wenn eine Sicherheitsüberprüfung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen wurde.
Hannover, den 3. März 1998
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Horst M i l d e
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Gerhard S c h r ö d e r