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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 32a NNatSchG - Datenschutzrechtliche Befugnisse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Amtliche Abkürzung
NNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1Die Naturschutzbehörde darf die für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden um die Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen und die ihr daraufhin übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Die nach Landesrecht für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden übermitteln der Naturschutzbehörde auf ein Ersuchen nach Satz 1 personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Naturschutzbehörde erforderlich ist.