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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 FAS-DKRdErl - Grundsätzliches

Bibliographie

Titel
Dienstkleidung für Beamtinnen und Beamte der Fischereiaufsicht in der See- und Küstenfischerei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FAS-DKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

Die Dienstkleidung der Fischereiaufsichtsbeamtinnen und Fischereiaufsichtsbeamten besteht aus einer Uniform sowie weiterer Dienst- und Schutzkleidung.

Die Fischereiaufsichtsbeamtinnen und Fischereiaufsichtsbeamten sind zum Tragen der Uniform berechtigt im Dienst und bei besonderen Anlässen wie offiziellen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen, nationalen Feiertagen oder Trauerfeiern sowie auf dem Weg zum und vom Dienst.

Die Fischereiaufsichtsbeamtinnen und Fischereiaufsichtsbeamten sind bei folgenden Gelegenheiten zum Tragen der Uniform nach Nummer 2 verpflichtet:

  • Durchführung des Außendienstes sofern nicht aus Gründen der Zweckmäßigkeit das Tragen der in Nummer 3 genannten Dienst- und Schutzkleidung angebracht ist. Bei Kontrollen in den Fischereihäfen kann bei Vorliegen besonderer Sachverhalte das Tragen von Zivilkleidung angezeigt sein.

  • Bei besonderen Anlässen auf Weisung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters oder des Fachministeriums.

Bei allen anderen Gelegenheiten ist alternativ zur Uniform eine Dienst- und Schutzkleidung nach Nummer 3 zu tragen. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung ist der regelmäßige Innendienst, sofern keine gelegentliche Teilnahme am Außendienst stattfindet oder Tätigkeiten mit Außenwirkung wahrgenommen werden.

Die Zusammenstellung der Dienstkleidung erfolgt unter Berücksichtigung des Angebots des LZN. Die Beschaffung der Uniform nach Nummer 2 hat dort zu erfolgen.

Die zum Tragen der Dienstkleidung verpflichteten Beamtinnen und Beamten erhalten einen Dienstkleidungszuschuss. Der Zuschuss beträgt jährlich 210 EUR. Er wird mit der Besoldung in monatlichen Teilbeträgen im Voraus gezahlt.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 4 Absatz 1 Satz 1 des RdErl. vom 25. November 2022 (Nds. MBl. S. 1699)