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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 LBlFErl - Voraussetzungen sowie Art, Umfang und Höhe der Leistung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Leistungen aus dem Landesfonds für blinde Menschen in besonderen Lebenssituationen (Landesblindenfonds) und aus dem Assistenzleistungsfonds für ehrenamtlich tätige Menschen mit Behinderungen in leitender Funktion oder in Gremien
Redaktionelle Abkürzung
LBlFErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

3.1 Die Leistungen nach Nummer 1.1 werden pauschaliert gewährt. Die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sind in der Verwendung der erhaltenen Zahlungen frei.

Die Leistungen können in der jeweils aufgeführten Höhe anlass- oder ereignisbezogen insbesondere gewährt werden, wenn eine Person i. S. der Nummer 2.1

3.1.1
innerhalb der letzten vier Jahre vor Antragseingang neu erblindet oder bei ihr eine Sehstörung festgestellt wird; einmalig 1 000 EUR;

3.1.2
allein lebt, weil sie in den letzten 18 Monaten vor Antragseingang die Unterstützung durch die sehende Lebenspartnerin oder den sehenden Lebenspartner oder bisher in häuslicher Gemeinschaft lebende sehende Angehörige - z. B. durch Tod oder Auszug - verloren hat; einmalig 1 000 EUR;

3.1.3
erstmalig eine Ausbildung beginnt; einmalig 1 000 EUR;

3.1.4
erstmalig ein Studium beginnt; einmalig 1 000 EUR;

3.1.5
erstmalig eine Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung aufnimmt; einmalig 1 000 EUR;

3.1.6
erstmalig eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aufnimmt; einmalig 1 000 EUR;

3.1.7
berufsbedingt den Wohnort wechselt, z. B. durch einen Wechsel der Arbeitsstätte oder Beginn einer Umschulung; einmalig je Anlass 1 000 EUR;

3.1.8
ein Kind oder mehrere Kinder unter 16 Jahren, die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, tatsächlich betreut; je Haushalt und Jahr 1 000 EUR;

3.1.9
an Selbsthilfemaßnahmen teilnimmt, die nicht durch Dritte, insbesondere Sozialversicherungs- oder Sozialleistungsträger, finanziert werden. Leistungen können in Höhe der tatsächlichen Kosten, jedoch maximal bis zu den nachstehenden Höchstbeträgen bewilligt werden für

  1. a)

    Selbsthilfemaßnahmen zur Rehabilitation zur Bewältigung des Alltags. Dies sind insbesondere Training lebenspraktischer Fertigkeiten, Mobilitätstraining, z. B. Unterricht mit dem Laserstock, dem Ultra-Body-Guard, blindenspezifische Schulungen in Hard- und Software der elektronischen Kommunikations- und Informationstechnik; je Maßnahme pro Zeitstunde 60 EUR, höchstens jedoch 2 000 EUR,

  2. b)

    Selbsthilfemaßnahmen zum Erlernen der Brailleschrift, insbesondere der Kurz- und Stenoschrift, der Schreibmaschine; je Maßnahme pro Zeitstunde 15 EUR, höchstens jedoch 1 500 EUR,

  3. c)

    sonstige Selbsthilfemaßnahmen, z. B. Einweisung in blindenspezifische Hilfsmittel

    • Halbtageskurs (mindestens 4 Zeitstunden); je Maßnahme 120 EUR,

    • Tageskurs (mindestens 7 Zeitstunden); je Maßnahme 210 EUR,

    • Zweitageskurs (mindestens 14 Zeitstunden); je Maßnahme 420 EUR,

    • Dreitageskurs (mindestens 21 Zeitstunden); je Maßnahme 630 EUR;

3.1.10
zusätzlich gehörlos ist; pro Jahr 2 750 EUR.

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, können die Leistungen nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.10 auch nebeneinander gewährt werden.

Leistungen nach Nummer 3.1.9 können pro Person und Kalenderjahr höchstens für zwei Maßnahmen und bis maximal 2 000 EUR bewilligt werden.

Für Schulungen in Kommunikations- und Informationstechnik i. S. der Nummer 3.1.9 Buchst. a können je Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger bezogen auf einen Zeitraum von jeweils fünf Kalenderjahren maximal 5 000 EUR bewilligt werden.

3.2 Die Leistungen nach Nummer 1.2 können anlassbezogen gewährt werden, wenn eine Person i. S. der Nummer 2.2

  • in wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen, sportlichen oder politischen Bereichen in leitender Funktion in einem eingetragenen Verein bzw. in einem Verein mit regionalen Untergliederungen, dessen nächsthöhere Ebene ein eingetragener Verein ist, oder

  • in politischen Gremien (Rat, Kreistag, Landtag) oder

  • in Gremien, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen einberufen werden (z. B. Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX, Schiedsstelle nach § 133 SGB IX)

unentgeltlich oder nur gegen Aufwandsentschädigung i. S. des EStG ehrenamtlich tätig ist.

3.2.1
Die Höhe der Leistung beträgt

3.2.1.1
für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach Nummer 2.2.1 pro Kalenderjahr 1 000 EUR sowie

3.2.1.2
für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach Nummer 2.2.2 pro Kalenderjahr bis zu 2 000 EUR.

3.2.2
Die Leistungen nach Nummer 3.2.1.1 werden pauschaliert gewährt. Die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sind in der Verwendung der erhaltenen Zahlungen frei.

3.2.3
Für die Inanspruchnahme von Leistungen nach Nummer 3.2.1.2 sind der Einsatz von Kommunikationshilfen, wie z. B. Schrift-, Gebärdensprach- oder Lormendolmetscherinnen oder -dolmetschern, bzw. der Einsatz von benötigten Übertragungsanlagen (Induktions- oder FM-Anlagen) und ähnlicher Kommunikationshilfen anhand von Rechnungen nachzuweisen. Die Höhe der Leistung ist auf den tatsächlichen Rechnungsbetrag begrenzt.

3.2.4
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach Nummer 2.2.2, die gleichzeitig auch die Voraussetzungen nach Nummer 2.2.1 erfüllen, können Leistungen aus den Nummern 3.2.1.1 und 3.2.1.2 in Höhe von maximal 2 000 EUR pro Kalenderjahr erhalten.

3.3 Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des Erl. vom 11. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1620)