Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 54 NRiG - Ausscheiden aus dem Präsidialrat

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.