§ 53 NRiG - Anfechtung der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) Sind bei der Wahl zum Präsidialrat wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl binnen zwei Wochen nach dem Wahltag bei dem zuständigen Gericht (§ 68) angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst haben könnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind
- 1.
mindestens zwei wahlberechtigte Richterinnen oder Richter,
- 2.
die oberste Dienstbehörde.