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  • ab 01.12.2011 (aktuelle Fassung)

§ 3 VLT-StVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
VLT-StVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Die Landesregierung wird ermächtigt, mit den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften in Niedersachsen Vereinbarungen über die Verteilung der Versorgungslasten bei Wechseln von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie Pfarrerinnen und Pfarrern zwischen dem Land und den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften abzuschließen, die den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages entsprechen.