§ 27 NESG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
- Amtliche Abkürzung
- NESG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
eine Eisenbahninfrastruktur ohne eine nach § 6 Abs. 3 bestätigte Bestellung der Betriebsleitung betreibt,
- 2.
ohne die nach § 7 erforderliche Erlaubnis die Beförderung von Personen auf einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur zulässt,
- 3.
eine Seilbahn ohne eine nach § 15 Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung betreibt,
- 4.
den Betrieb einer Seilbahn ohne eine nach § 16 Abs. 1 oder 2 erforderliche Zustimmung aufnimmt,
- 5.
eine Seilbahn ohne eine nach § 18 Abs. 3 bestätigte Bestellung der Betriebsleitung betreibt oder
- 6.
entgegen § 23 Abs. 3 auf einem Sicherheitsbauteil eine irreführende Kennzeichnung anbringt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.