Anlage 4 GflSKRdErl - Leitlinie zum Verladen von Legehennen und Legehennen-Elterntieren zur Schlachtung sowie Umstallen von Junghennen
Bibliographie
- Titel
- Sachkunde beim Fangen und Verladen von Geflügel
- Redaktionelle Abkürzung
- GflSKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
(Stand: 21. 6. 2016)
Vorbereitungen zur Verladung
Gegebenenfalls Anmeldung zur Lebendtierbeschau bei der zuständigen Veterinärbehörde.
Die Zulässigkeit von Transporten mit einer möglichen Dauer von über 12 h ist frühzeitig mit der Veterinärbehörde abzuklären.
Die Tierhalterin oder der Tierhalter unterrichtet das Transportunternehmen über die Tierzahl und das bei der Verladung zu erwartende durchschnittliche Gewicht der Legehennen. Das Transportunternehmen stellt damit sicher, dass ausreichende Ladekapazitäten zur Verfügung gestellt werden.
Die Zeitspanne von der Verladung bis zum Schlachtbeginn sollte möglichst kurz gehalten werden.
In Hitzeperioden sollte insbesondere bei längerer Transportdauer (über 8 Stunden) die Ausstallung und der Transport in den kühleren Nachtstunden erfolgen (vgl. auch "Merkblatt zur Vermeidung von Hitzestress bei Lege- und Junghennen"). Sofern dies nicht möglich ist, ist die Ladedichte um 10 - 20 % zu reduzieren. Diesbezüglich ist eine enge Abstimmung mit dem Empfängerbetrieb/der Schlachterei vorzunehmen. Standzeiten und damit Wärmestau bei den Tieren sind zu vermeiden. Verfügt der abholende Lkw über eigene Lüfter, sollten sie zur Kühlung der bereits verladenen Tiere eingesetzt werden, erforderlichenfalls sind betriebseigene Zusatzlüfter bei der Verladung aufzustellen.
Tiere
Die Transportfähigkeit der Tiere ist zeitnah vor dem Verladen von der Tierhalterin/-betreuerin oder dem Tierhalter/-betreuer zu prüfen. Transportunfähig sind Tiere, die sich aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder körperlichen Schwäche nicht aus eigener Kraft oder schmerzfrei bewegen können bzw. ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigen. Transportunfähige Tiere sind vor dem Verladen zu selektieren und ggf. - nach erfolgter Betäubung - tierschutzgerecht zu töten.
Transportunfähig ist insbesondere Geflügel, das
Frakturen an Gliedmaßen aufweist,
große, offene Wunden hat,
starke Blutungen aufweist,
ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigt,
offensichtlich längere Zeit unter anhaltenden starken Schmerzen leidet,
sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen kann.
Ausnahmen gelten in folgenden Fällen: die Tiere sind nur leicht verletzt oder zeigen nur leichte Störungen des Allgemeinbefindens und der Transport würde für sie keine zusätzlichen Leiden verursachen (z. B. Pickverletzungen durch Kannibalismus).
Schlachttiere sollten grundsätzlich nüchtern verladen werden. Das Einstellen der Fütterung sollte jedoch in Abhängigkeit von der voraussichtlichen Transportdauer erfolgen.
Die Tiere müssen jederzeit - bis unmittelbar vor Beginn der Verladung - Zugang zu Tränkwasser haben.
Verladepersonal
Die Fängerinnen oder Fänger müssen sachkundig sein.
Beim Einsatz externer Fängerkolonnen muss sichergestellt sein, dass die Kolonnenführerin oder der Kolonnenführer qualifiziert, geschult und geprüft ist. Die Kolonnenführerin oder der Kolonnenführer muss ihrerseits oder seinerseits sicherstellen, dass sämtliche Fänger über den tierschonenden Umgang beim Fangen und Verladen unterwiesen worden sind (siehe RdErl. d. ML v. 27. 9. 2022 (Nds. MBl. S. 1538). Dies ist durch seine Unterschrift mit Datumsangabe zu dokumentieren.
Die Namen aller Fänger müssen schriftlich festgehalten werden; jeder Fänger muss vorab durch Unterschrift dokumentieren, dass er im Umgang mit Geflügel unterwiesen worden ist.
Tierhalterinnen oder Tierhalter, die das Fangen und Verladen mit eigenen Arbeitskräften durchführen, sind dafür verantwortlich, dass diese Personen in angemessener Weise tierschonend mit dem Schlachtgeflügel umgehen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat dabei vergleichbare Pflichten wie ein Kolonnenführer (s. o.).
Die Tierhalterin/-betreuerin oder der Tierhalter/-betreuer muss Sauberkeit und Hygiene des Verladepersonals überprüfen und sicherstellen (vgl. § 5 Geflügelpest-Verordnung).
Die Hygienestandards sind einzuhalten, dazu gehören unter anderem:
das Tragen sauberer Arbeitskleidung (Overall einschließlich Schuhwerk, z. B. Gummistiefel oder Gummischuhe); diese ist von der Tierhalterin oder vom Tierhalter zur Verfügung zu stellen (vgl. § 5 Geflügelpest-Verordnung),
die Reinigung der Hände vor Arbeitsbeginn sowie nach Pausen und Toilettengängen.
Notwendige Hygieneeinrichtungen (Waschbecken, Toiletten, Einrichtungen zur Desinfektion etc.) sowie Umkleidemöglichkeiten und ggf. auch ein Pausenraum für das Verladepersonal sind auf dem Betrieb zur Verfügung zu stellen.
Schmutzige Arbeitskleidung ist nach Arbeitsende entweder vor Ort zu entsorgen (Einwegkleidung) oder in verschlossenen Behältnissen zur Reinigung zu transportieren.
Stall
Ziel muss es sein, Verletzungen der Hennen zu vermeiden. D. h., dass die Tiere in der Ruhephase gefangen und nicht durch Lichteinflüsse gestört werden. Die Tiere sollten in der Anlage bzw. bei klassischer Bodenhaltung auf der Kotgrube sitzen; die Nester sollten geschlossen sein.
Zur Vermeidung von Stress und Unruhe bei den Tieren sind alle Öffnungen im Stall durch Lichtfilter, Verdunkelungsbleche oder Vorhänge gegen Lichteinfall abzudunkeln. Direkte Sonneneinstrahlung muss wirksam verhindert werden. Eine ausreichende Frischluftzufuhr muss gewährleistet bleiben.
Bei Boden-/Volierenhaltung sollten die Arbeitsgänge zeitnah vor dem Verladetermin von der Einstreu freigemacht werden, damit die Verladecontainer problemlos in der Anlage bewegt und möglichst nah an die zu fangenden Tiere herangebracht werden können; dabei dürfen die Tiere nicht länger als erforderlich in der Anlage eingesperrt werden.
Falls erforderlich sind Lampen hochzuhängen oder weitere Einrichtungsgegenstände aus den Gängen zu entfernen.
Technik
Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die Transportfahrzeuge und -behältnisse einschließlich der Verladetechnik grobsinnlich auf Hygiene und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und sicherzustellen. Unzureichend gereinigte Fahrzeuge und Behälter dürfen nicht beladen werden und sind zurückzuweisen.
Tierhalterin oder Tierhalter und Transporteur sowie Fahrer haben zu gewährleisten, dass Verletzungsgefahren für Mensch und Tier vermieden werden.
Durchführung der Verladung
Die Tierhalterin/-betreuerin oder der Tierhalter/-betreuer hat für eine ordnungsgemäße Verladung Sorge zu tragen.
Die Tierhalterin/-betreuerin oder der Tierhalter/-betreuer oder eine von ihr oder ihm bevollmächtigte sachkundige Person hat während der gesamten Verladung anwesend zu sein.
Den Tieren dürfen beim Verladen keine Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Vor und während des Verladens muss ein ruhiger Umgang mit den Tieren erfolgen.
Es ist verboten, Tiere zu schlagen, zu treten oder zu werfen.
Legehennen dürfen niemals an Hals, Kopf, Schwanz, Flügelspitzen oder Gefieder gezerrt oder gezogen werden.
Die Transportbehältnisse müssen soweit wie möglich in unmittelbarer Nähe der Tiere abgesetzt werden.
Anlagenspezifische Besonderheiten sind zu berücksichtigen, um eine tierschonende Verladung zu gewährleisten (z. B. bei Barrieren oder Höhenunterschieden "Kette bilden", Anschlagen der Tiere an Einrichtungsgegenstände vermeiden, Kisten nicht werfen).
Sollten im Zuge der Verladung noch transportunfähige Tier auffallen, so ist eine sachkundige Person (z. B. Tierhalterin, -betreuerin oder Tierhalter, -betreuer oder Kolonnenführer) zu informieren, die über die die Notwendigkeit der Tötung entscheidet und diese tierschutzgerecht durchführt.
Die Transportbehältnisse für Legehennen, Junghennen und Elterntiere müssen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und Nummer 1 der Anlage 1 zu § 6 TierSchTrV folgende Mindestabmessungen aufweisen:
Lebendgewicht bis zu kg je Tier Fläche je kg Lebendgewicht cm2/kg Mindesthöhe des Transportbehältnisses cm Errechneter Platzbedarf cm2/Tier 1,0 200 23 200 1,3 190 23 247 1,4 180 23 252 1,5 180 23 270 1,6 180 23 288 1,7 170 23 289 1,8 170 23 306 1,9 170 23 323 2,0 170 23 340 3,0 160 23 480 (Gängiger Rollcontainer, z. B. sieben Etagen à 2 x (47 x 43 cm) = 4 042 cm2 je Etage; es gelten die Innenmaße der Transportbehältnisse.)
Die zulässige Tierzahl je Transportbehältnis für den jeweiligen Transporter ist - unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben - zwischen Tierhalter und Schlachtbetrieb im Vorfeld abzustimmen und einzuhalten.
Es ist auf Folgendes beim Einsetzen in die Transportbehältnisse zu achten:
Die Hühner sind möglichst gleichmäßig in dem Transportbehältnis zu verteilen. Sie dürfen nicht übereinander liegen.
Das Einsetzen der Tiere in das Transportbehältnis hat schonend zu erfolgen, sodass Kopf, Flügel und Ständer dabei möglichst nicht anstoßen.
Beim Schließen des Transportbehältnisses ist ebenfalls darauf zu achten, dass Kopf, Flügel und Ständer nicht eingeklemmt werden.
Verendete Tiere sind nicht mit zu verladen und der unschädlichen Beseitigung zuzuführen.
Der Verladebereich am Transportfahrzeug muss ausreichend beleuchtet sein.
Die Verladekisten sind stets aufrecht zu halten und auf dem Lkw tierschonend zu stapeln. Ruckartige Stöße und Schüttelbewegungen sind soweit möglich zu vermeiden. Die Transportbehältnisse sind vor dem Transportbeginn auf dem Lkw sicher zu fixieren.
Rechtsvorschriften:
Verordnung (EG) Nr. 1/2005,
TierSchTrV,
Tierschutzgesetz (TierSchG),
TierSchNutztV,
RdErl. d. ML v. 27. 9. 2022 (Nds. MBl. S. 1538) Sachkunde beim Fangen und Verladen von Geflügel.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)