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  • ab 01.12.2017 (aktuelle Fassung)

§ 33 GKKN - Altfallregelung, Übernahme von Daten aus bestehenden Datenbanken

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN)
Amtliche Abkürzung
GKKN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

1Das KKN kann Einrichtungen in Niedersachsen, insbesondere Kliniken, Tumorzentren und Arztpraxen, die im Zusammenhang mit der ambulanten und stationären Behandlung von Krebserkrankungen im Sinne des § 65c Abs. 1 Nr. 1 SGB V Daten von in Niedersachsen wohnhaften oder ehemals wohnhaften Betroffenen in Datenbanken verarbeitet haben, auffordern, eine pseudonymisierte elektronische Kopie der gespeicherten Daten zur Verfügung zu stellen. 2Dies gilt nur für Daten, die im KKN zur Erfüllung der Aufgaben nach § 65c Abs. 1 SGB V erforderlich sind. 3Die Übertragung der Daten bedarf der vorherigen Genehmigung durch das zuständige Fachministerium.