Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.1983 (aktuelle Fassung)

§ 7 NFlBerGAG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 591 - und zur Anpassung von Vorschriften des Landeskulturrechts und des Rechts der Wasser- und Bodenverbände an die Vorschriften des Flurbereinigungsrechts (Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
NFlBerGAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350010000000

(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, einschl. der Berichtigung der öffentlichen Bücher sind frei von Kosten, Steuern und sonstigen Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung dient.