§ 6 NFlBerGAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 591 - und zur Anpassung von Vorschriften des Landeskulturrechts und des Rechts der Wasser- und Bodenverbände an die Vorschriften des Flurbereinigungsrechts (Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- NFlBerGAG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78350010000000
Die Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts und ihre Stellvertreter gemäß § 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes werden von einem Ausschuß auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Für die Zusammensetzung und das Verfahren des Ausschusses gelten die Vorschriften über den Ausschuß für die Wahl ehrenamtlicher Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts mit der Maßgabe, daß als Vertrauensleute des Ausschusses Landwirte und Forstwirte zu wählen sind.