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  • ab 31.12.1954 (aktuelle Fassung)

§ 6 NFlBerGAG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 591 - und zur Anpassung von Vorschriften des Landeskulturrechts und des Rechts der Wasser- und Bodenverbände an die Vorschriften des Flurbereinigungsrechts (Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
NFlBerGAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350010000000

Die Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts und ihre Stellvertreter gemäß § 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes werden von einem Ausschuß auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Für die Zusammensetzung und das Verfahren des Ausschusses gelten die Vorschriften über den Ausschuß für die Wahl ehrenamtlicher Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts mit der Maßgabe, daß als Vertrauensleute des Ausschusses Landwirte und Forstwirte zu wählen sind.