§ 20 NPsychKG - Untersuchung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
Wird eine Person auf Grund dieses Gesetzes eingewiesen oder untergebracht, so ist sie unverzüglich nach ihrer Aufnahme ärztlich zu untersuchen. Die Untersuchung dient insbesondere dazu, die Heilbehandlung (§ 21) zu bestimmen und einen Behandlungsplan zu entwickeln. Die betroffene Person hat die Untersuchung zu dulden.