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  • ab 23.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 NuK-RdErl - Fördervoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Netzwerken und Kooperationen zur Landschaftspflege im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen in der ELER-Förderperiode 2023-2027 (Richtlinie Netzwerke und Kooperationen zur Landschaftspflege - NuK)
Amtliche Abkürzung
NuK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

4.1 Bei der Zusammenarbeit müssen mindestens zwei Partner vertreten sein. Auf der einen Seite ein Akteur aus dem Naturschutz und auf der anderen Seite ein Akteur aus dem Agrar- und/oder dem Forstsektor.

Bei der Zusammenarbeit in Moorgebieten können an die Stelle von Akteuren des Agrar- und/oder Fortsektors auch solche aus der Wasserwirtschaft treten.

4.2 Die Zusammenarbeit der einbezogenen Akteure erfolgt auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung, in der die jeweiligen Aufgaben und Beiträge zur Kooperation in organisatorischer und ggf. finanzieller Hinsicht geregelt sind.

Bei bestehenden Einrichtungen und Formen der Zusammenarbeit können vorhandene Verträge, Satzungen o. Ä. als gleichwertige Geschäftsgrundlage anerkannt werden.

Es ist jedoch notwendig, dass bei bereits bestehenden Formen der Zusammenarbeit für eine Förderung über diese Richtlinie eine neue Tätigkeit als Aufgabe wahrgenommen wird.

4.3 Mit Antragstellung ist der Bewilligungsbehörde eine Projektbeschreibung zur Zusammenarbeit vorzulegen.

4.4 Es ist eine befürwortende Stellungnahme der im räumlichen Projektbereich für die Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich, sofern die Naturschutzbehörde nicht selbst den Antrag stellt.

Bei der Zusammenarbeit in Moorgebieten ist alternativ eine befürwortende Stellungnahme des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) erforderlich.

4.5 Die Auswahl aller zu einem Stichtag vorliegenden Anträge erfolgt nach differenzierten Auswahlkriterien. Diese sind in der Anlage aufgeführt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der Bewertung der nach den Auswahlkriterien erzielten Punkte (Ranking) und der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 613)