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  • ab 23.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 NuK-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Netzwerken und Kooperationen zur Landschaftspflege im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen in der ELER-Förderperiode 2023-2027 (Richtlinie Netzwerke und Kooperationen zur Landschaftspflege - NuK)
Amtliche Abkürzung
NuK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung beträgt 80 % der förderfähigen Ausgaben.

5.3 Abweichend von den Nummern 5.1 und 5.2 ist eine Finanzierung bis zu 100 % nur bei Vorhaben des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen möglich, die durch eine Behörde des Geschäftsbereichs des MU oder durch das MU selbst oder durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft (SUKW) durchgeführt werden.

Bei den übrigen Begünstigten kann im begründeten Einzelfall die Zuwendung bis zu 100 % betragen, wenn ein besonderes Landesinteresse vorliegt. Über das besondere Landesinteresse entscheidet das MU; für Vorhaben in Bremen die SUKW.

5.4 Zu den förderfähigen Ausgaben zählen

  • neue oder zusätzliche laufende Personalausgaben für die Organisation, Koordination und Geschäftsführung, Öffentlichkeitsarbeit,

  • die notwendigen Ausgaben für externe Leistungen oder Lieferungen,

  • Restkosten, die aufgrund der Zusammenarbeit zusätzlich anfallen. Sie werden über eine Restkostenpauschale in Höhe von 30 % der Personalausgaben, denen sie zuzurechnen sind, anerkannt.

5.5 Förderfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung des Vorhabens anfallenden Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.

5.6 Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben von weniger als 80 000 EUR zum Zeitpunkt der Bewilligung werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

5.7 Bei der Ermittlung des EU-Anteils werden die förderfähigen Ausgaben ohne Umsatzsteuer zugrunde gelegt. Die Umsatzsteuer wird aus Landesmitteln finanziert, sofern der Begünstigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

5.8 Vorhaben, die aus Mitteln anderer Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden (Ausschluss Doppelfinanzierung).

5.9 Eine Förderung wirtschaftlicher Tätigkeiten stellt eine staatliche Beihilfe i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) dar. Eine Förderung auf Grundlage dieser Richtlinie ist zulässig, sofern die Förderung keine Beihilfe darstellt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 613)