Abschnitt 3 NuK-RdErl - Begünstigte
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Netzwerken und Kooperationen zur Landschaftspflege im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen in der ELER-Förderperiode 2023-2027 (Richtlinie Netzwerke und Kooperationen zur Landschaftspflege - NuK)
- Amtliche Abkürzung
- NuK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
3.1 Begünstigte sind:
3.1.1 Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse und weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts,
3.1.2 Stiftungen, Naturschutzverbände, Träger der Naturparke,
3.1.3 sonstige Vereine und Zweckverbände,
3.1.4 land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Realverbände und Jagdgenossenschaften, Wasser- und Bodenverbände, Unterhaltungsverbände,
3.1.5 sonstige juristische Personen.
3.2 Weiterleitung von Zuwendungen
Da bei der Förderung nach dieser Richtlinie die Zusammenarbeit mehrerer Akteure im Vordergrund steht, kann der Begünstigte die Zuwendung gemäß VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an die Projektpartner weiterleiten.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 613)