Abschnitt 2 NuK-RdErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Netzwerken und Kooperationen zur Landschaftspflege im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen in der ELER-Förderperiode 2023-2027 (Richtlinie Netzwerke und Kooperationen zur Landschaftspflege - NuK)
- Amtliche Abkürzung
- NuK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
Förderfähig sind Ausgaben für folgende Vorhaben:
2.1 Kooperationen
2.1.1 Aufbau neuer Formen der Zusammenarbeit zur Anbahnung daraus resultierender Vorhaben, welche u. a.
zur kooperativen Steuerung beim Management von Natura 2000-Gebieten und sonstigen Gebieten mit Bedeutung für die biologische Vielfalt,
zur Förderung einer moorschonenden Bewirtschaftung und Entwicklung in Moorgebieten und deren Management,
zum Erhalt und zur Förderung der biologischen Vielfalt in der Kulturlandschaft,
zu einer klima- und umweltschonenden Landbewirtschaftung und -nutzung
beitragen.
2.1.2 Unterstützung bestehender Formen der Zusammenarbeit bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit zur Anbahnung daraus resultierender Vorhaben, welche die unter Nummer 2.1.1 aufgeführten Ziele verfolgen.
Bisher bereits unterstützte Tätigkeiten können bei deren Fortführung nicht gefördert werden.
2.2 Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten für die Zusammenarbeit
2.2.1 Erstellung und Umsetzung von Konzepten zur Neugründung und Erweiterung von Kooperationen (z. B. auch regionale Konzepte für Kooperationen),
2.2.2 Erstellung und Umsetzung von Durchführbarkeitsstudien/Erhebungen und Plänen (z. B. Aktionspläne).
2.3 Erfahrungs- und Informationsaustausch zur Akzeptanzförderung und verbesserten Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen. Darunter fällt ein Austausch
2.3.1 der Kooperation z. B. mit Forschungseinrichtungen, Verbänden, Behörden sowie Akteuren im ländlichen Raum zur Konzeption und Anwendung neuer Verfahren, Technologien und Produkte,
2.3.2 zwischen Kooperationen zur Vernetzung von Akteuren der ländlichen Entwicklung, um erfolgreich Strategien lokaler Entwicklung zu erarbeiten.
Es ist eine Kombination von Kooperationen mit mehreren Fördergegenständen möglich.
2.4 Ausschluss von der Förderung
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
Investitionen, die in dem nach Artikel 73 Abs. 3 der GAP-Strategieplan-VO (Verordnung [EU] 2021/2115) zu erstellenden Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien, dargestellt unter Kapitel 4.7.1 des GAP-Strategieplans, aufgelistet sind. Es findet jeweils die Liste Anwendung, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufs gilt.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 613)