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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 PUEG/SGB XIV-BhR-ÄndRdErl - SGB XIV

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Änderungen im Beihilferecht zum 01.01.2024 auf der Grundlage des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) und des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV)
Redaktionelle Abkürzung
PUEG/SGB XIV-BhR-ÄndRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

2.1 Bei Sachverhalten, die auf der Grundlage des SGB XIV entschieden werden, ist die NBhVO wie folgt anzuwenden:

2.1.1 In § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NBhVO ist anstelle der Angabe "§ 10 Abs. 2, 4 oder 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen" die Angabe "den Kapiteln 5, 7 und 8 des SGB XIV" zu verwenden.

2.1.2 In § 43 Abs. 5 Satz 2 NBhVO sind anstelle der Worte "Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" die Worte "Entschädigungszahlung an geschädigte Personen nach dem SGB XIV" zu verwenden.

2.1.3 In § 48 Abs. 1 Satz 4 NBhVO sind anstelle des Wortes "Kriegsopferfürsorge" die Worte "sozialen Entschädigung" zu verwenden.

2.2 Für Sachverhalte, die auf der Grundlage des BVG entschieden wurden oder zu entscheiden sind, ist die NBhVO in der geltenden Fassung anzuwenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3.1 des RdErl. vom 19. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 22)