Abschnitt 83 UVollzO - Verkehr mit der Außenwelt
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) 1Der Verkehr mit der Außenwelt wird mit besonderer Sorgfalt überwacht. 2Er wird unterbunden, soweit er aus erzieherischen Gründen bedenklich erscheint.
(2) 1Dem Vertreter der Jugendgerichthilfe und, wenn der Gefangene unter Bewährungsaufsicht steht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem Erziehungsbeistand ist der Verkehr mit dem Gefangenen in demselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet (§§ 93, 110 JGG). 2Die Nrn. 36 und 37 dieser Vollzugsordnung gelten entsprechend.