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  • ab 24.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 GflSKRdErl - Prüfung

Bibliographie

Titel
Sachkunde beim Fangen und Verladen von Geflügel
Redaktionelle Abkürzung
GflSKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

6.1 Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf die in Nummer 5.1 genannten Gebiete. Sie kann mündlich oder schriftlich im Multiple-Choice-Verfahren abgelegt werden. Das Multiple-Choice-Verfahren kann auch in der Landessprache durchgeführt werden. Die mündliche Prüfung kann im Rahmen eines Gesprächs in Gruppen von maximal fünf Personen durchgeführt werden.

6.2 Die praktische Prüfung umfasst den tierschutzgerechten Umgang mit dem Tier (vgl. Nummer 5.2); durch Fragen ist sicherzustellen, dass die Inhalte der Schulung verstanden wurden und umgesetzt werden können. Erforderlichenfalls ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzuzuziehen. Die §§ 1 und 2 TierSchG sind stets zu beachten.

6.3 Die Prüfung ist bestanden, wenn im theoretischen Teil mindestens 75 % der gestellten Fragen richtig beantwortet worden sind und im praktischen Teil mindestens eine den Anforderungen entsprechende Leistung erbracht worden ist.

6.4 Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der die Prüfung durchführenden Tierärztin oder dem die Prüfung durchführenden Tierarzt zu unterzeichnen ist.

6.5 Jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer erhält eine Bescheinigung (vgl. Muster in der Anlage 8) über die bestandene Prüfung.

6.6 Die Bescheinigung sowie ein amtliches Ausweisdokument sollen mitgeführt werden, damit sich die Tierhalterin oder der Tierhalter vor Beginn der Verladung von der Sachkunde überzeugen kann (vgl. Nummer 2.2). Hierzu soll die Bescheinigung vom Lehrgangsanbieter in eine haltbare Form, z. B. durch Einlaminieren, gebracht werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)