Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 2 GOV - Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Funktionsebenen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft arbeiten vertrauensvoll miteinander.

(2) 1Berührt ein Geschäftsvorgang auch das Aufgabengebiet eines anderen Gerichts oder einer anderen Staatsanwaltschaft, so hat das federführende Gericht oder die federführende Staatsanwaltschaft diese zu beteiligen. 2Federführend ist dabei das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, das beziehungsweise die nach dem sachlichen Inhalt der Angelegenheit überwiegend zuständig ist.